Lebenspartnerschaften

Für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft gelten in Bezug auf Trennung und Scheidung, Zugewinn und Versorgungsausgleich, Verteilung von Haushaltsgegenständen und Wohnung im Wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie in Ehen.

Die Rechte und Pflichten von Lebenspartnern sind im Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 geregelt.

Ebenso wie Eheleute sind Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie leben – soweit nicht anders vertraglich geregelt – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Sonderregeln gibt es in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners: Lebt der allein sorgeberechtigte Elternteil in einer Lebenspartnerschaft, hat der Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens. Diese Befugnisse enden automatisch, wenn die Lebenspartner getrennt leben.
Im Erbrecht sind Lebenspartner den Eheleuten gleichgestellt: Der überlebende Ehegatte erbt – soweit er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, die Hälfte des Erbes.

Im Falle einer Trennung regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz die Ansprüche auf Trennungsunterhalt (§ 12 ), die Verteilung der Haushaltsgegenständen (§ 13), die Wohnungszuweisung bei Getrenntleben (§14), die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§15) sowie den nachpartnerschaftlichen Unterhalt (§16) und den Versorgungsausgleich (§17).

Inhaltlich entsprechen die Regelungen denen für die Scheidung der Ehe. Auch hier ist Voraussetzung für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft eine mindestens einjährige Trennungszeit. Den Zeitpunkt der Trennung können die Lebenspartner/Ehegatten selbst festlegen. Das Trennungsjahr beginnt, wenn ein Partner dem anderen seine Trennungsabsicht mitteilt. Wie sie hingegen getrennt leben, gibt der Gesetzgeber vor: getrennt von Tisch und Bett, d.h. die Partner müssen jeweils einen eigenen Haushalt führen, wobei ein Auszug nicht zwingend erforderlich ist. man kann auch in einer Wohnung getrennt leben, erforderlich sind aber getrennte Kassen sowie die eigene Versorgung. Ausnahme: Wenn es um die gemeinsamen Kinder geht, sind „sachliche“ Kontakte erlaubt.

Ab Trennung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt und ggf. auf vorläufige Zuweisung der Wohnung, wenn sich die Partner nicht anders einig werden. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann beim Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt werden. Dazu wird ein Anwalt benötigt. Sind sich die Lebenspartner einig und werden keine Verzichte vereinbart, besteht auch die Möglichkeit, nur einen Anwalt zu beauftragen. Dies spart Kosten!

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