Der Anteil der Paare – mit oder ohne Kinder – ohne Trauschein wächst weiter. Bei einer Trennung bestehen z.B. keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Partner untereinander (mit Ausnahme wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes in den ersten drei Lebensjahren) und auch die Regeln des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs finden keine Anwendung. Es empfiehlt sich deshalb, z.B. bei Schaffung von gemeinsamen Eigentum eine vertragliche Regelung zu treffen, wie für den Fall der Trennung mit dem Gemeinschaftseigentum verfahren werden soll, um Konflikte und Streit zu vermieden.
Natürlich gelten aber die gesetzlichen Regelungen für den Kindesunterhalt für nicht-eheliche Kinder sowie grundsätzlich die Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht.