Erben und Vererben – in irgendeiner Form sind wir alle einmal betroffen. Wir leben in einer Zeit, in der angeblich ungeheure Summen durch Erbfolge den Besitzer wechseln sollen. Andererseits gibt es viele jüngere Menschen, die ihre Existenz nicht mehr dauerhaft gesichert sehen und mit banger Hoffnung auf das Vermögen ihrer Familie schauen. Schließlich weckt auch die angespannte Kassenlage des Staates neue Begehrlichkeiten.
Daher wird es immer wichtiger, die möglichst sichere Übertragung des eigenen Vermögens in die richtigen Hände zu regeln. Schließlich wurde es mit großem Einsatz und viel Anstrengung erworben. Es wäre schade, wenn am Ende des Tages die Profiteure solcher Anstrengung solche wären, die man keinesfalls in sein Herz geschlossen hat.
Nach neueren Untersuchungen sind mehr als drei Viertel aller in Deutschland abgefaßten Testamente unzureichend, manchmal geradezu grob falsch. Noch bedrohlicher: viele Menschen regeln ihre Vermögensnachfolge gar nicht. Sie glauben, ihre Familienverhältnisse seien leicht überschaubar und am Ende erbten doch alles „die Kinder“. Das ist zwar im Ergebnis nicht ganz falsch. Oft aber führt gerade diese Situation zu erbitterten Auseinandersetzungen, die niemand vorhergesehen hat. Am Ende sind Familien zerbrochen, Geschwister wechseln kein Wort mehr miteinander. Und allzu oft waren die Verhältnisse auch gar nicht so leicht zu überschauen und der Erbfall zeigt verblüffende Wirkungen.
Deshalb ist es nur zu empfehlen, rechtzeitig fachlichen Rat für die Regelung der Vermögensnachfolge einzuholen. Auch im Hinblick auf den immer größeren Appetit des Staates, der sehr gern Ihr „Miterbe“ werden möchte, ist rechtzeitiges Handeln angezeigt. Wußten Sie, daß es eine ganze Reihe sicherer Möglichkeiten gibt, Ihr Vermögen schon zu Lebzeiten an die nächste Generation weiterzugeben? Und dies, ohne daß sie befürchten müssen, selbst mittellos dazustehen?
Aber auch, wenn Sie aktuell Erbe werden, sollten Sie sich nicht ohne weiteres Ihrem testamentarisch angeordneten oder angeblich durch gesetzliche Erbfolge bestimmten Schicksal fügen. Oft steht Ihnen mehr zu als Sie glauben.
Und auch dem Verlangen von Miterben, tatsächlichen oder vermeintlichen Pflichtteilsberechtigten an Sie auf Aufstockung deren Anteile sollten sie nicht ohne weiteres nachgeben. Auch dann nicht, wenn Sie sehr bestimmt, etwa durch rechtlichen Beistand vorgetragen werden. Nicht immer übersehen die Beteiligten die Rechtslage wirklich.
Mit den Informationen auf dieser Website wollen wir Ihnen helfen, einige Ihrer Fragen zu beantworten. Wir – das ist eine Anwaltskanzlei, die seit langer Zeit schon vielen Menschen bei der Lösung Ihrer erbrechtlichen Probleme geholfen hat. Dabei steht für uns immer die Lösung im Mittelpunkt, die den Interessen des Mandanten am besten gerecht wird. Das heißt: wo Streit vermieden werden kann, vermeiden wir ihn. Wenn Streit nötig ist, sind wir an Streitbarkeit nicht zu übertreffen.
Anfechtung
Eine Anfechtung einer Erbschaft kommt in Betracht, wenn eine dritte Person Bedenken an der Richtigkeit eines Testamentes hat. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Testament durch Drohung zustande gekommen ist oder ein Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist. Eine solche Anfechtung kann binnen eines Jahres erfolgen. Die Folge einer erfolgreichen Anfechtung ist die Unwirksamkeit des Testaments.
Auflage
Nach § 1940 BGB kann der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer durch Testament zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden. Beispielsweise kann ein Erbe dazu verpflichtet werden, die Grabstelle des Erblassers in bestimmten Abständen zu pflegen.
Abzugrenzen ist eine Auflage von Wünschen und Bitten des Erblassers, aus denen keine Verpflichtungen resultieren.
Ausschlagung
Der Erbe hat neben der Annahme der Erbschaft auch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Dies ist in §§ 1943 bis 1953 BGB geregelt. Die Ausschlagung muss innerhalb einer sechswöchigen Frist erfolgen, die ab der Kenntnis des Anfalls der Erbschaft zu laufen beginnt. Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden; es herrscht eine gewisse Formstrenge: entweder muss die Ausschlagungserklärung öffentlich von einem Notar beglaubigt werden und dann an das Gericht geschickt werden oder persönlich beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben werden.
Die diesbezügliche Entscheidung des Erben ist nicht immer leicht, da genau überlegt werden muss, welche Variante günstiger ist. Es ist festzustellen, inwieweit der Nachlass überschuldet ist. Wenn dies der Fall sein sollte, ist es grundsätzlich immer zu empfehlen, die Erbschaft auszuschlagen, da wegen des Grundsatzes der Universalsukzession (genauer siehe dort) neben dem Vermögen des Erblassers auch dessen Schulden auf die Erben übergehen.
Die Erbeneinsetzung kann unter einer Bedingung erfolgen. Diese Form der Testierung wird dann erfolgen, wenn der vom Erblasser verfolgte Zweck der Erbschaft vom Verhalten der Erben bestimmt wird. Der Erblasser wird dann den Anfall der Erbschaft von dem vom Erben geforderten Verhaltensweisen abhängig machen. Praktisch wird dies von der Aufnahme von „Wohlverhaltensklauseln“ oder „Verwirkungsklauseln“ im Testament erfolgen.
Im Berliner Testament setzen sich Eheleute oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben ein. Dies geschieht häufig in Form des gemeinschaftlichen Testaments.
Hauptzweck eines Berliner Testaments ist es, die Kinder der Erblasser zunächst von der Erbfolge auszuschließen, damit vorhandene Vermögensmassen (vor allem gemeinsam erworbene Grundstücke) nicht aufgrund der Erbschaft von mehreren aufgesplittet werden. Jedoch kann das Pflichtteilsrecht der Kinder nicht ausgeschlossen werden. Jedoch sind in den meisten Fällen die Kinder als Nacherben (siehe dort) oder Schlusserben des Letztverstorbenen eingesetzt, so dass sie in der Regel auf den Pflichtteil verzichten werden.
Die Abfassung eines Berliner Testaments ist relativ kompliziert, da die Einsetzung der Abkömmlinge bzw. die Pflichtteilseinsetzung auf verschiede Arten erfolgen kann. Wir beraten sie gerne bei der diesbezüglichen Vertragsgestaltung.
Dreißigster
Als Dreißigster ( § 1969 BGB) wird die Verpflichtung der Erben bezeichnet, den Familienangehörigen des Erblassers, die seinem Hausstand angehört haben und denen er zum Unterhalt verpflichtet war, in den ersten dreißig Tagen nach dem Tod des Erblassers Unterhalt zu gewähren, der der Höhe nach dem Unterhalt des Erblassers entsprechen muss.
Ehegattenerbrecht
Grundvoraussetzungen für das Ehegattenerbrecht ist das rechtsgültige Bestehen einer Ehe. Es ist jedoch auch dann schon ausgeschlossen, wenn zum Todeszeitpunkt die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Scheidungsantrag gestellt worden ist.
Das Ehegattenerbrecht wird zum einen davon bestimmt, welche Verwandten neben dem Ehegatten vorhanden (erbrechtliche Betrachtung) sind und zum anderen davon, in welchem Güterstand die Eheleute zur Zeit des Todes der Ehegatten gelebt haben (güterrechtliche Betrachtung).
Legt man die erbrechtliche Betrachtung zugrunde (§ 1931 BGB), erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zu ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung oder den Großeltern zu ½ und neben Verwandten der 3. und weiterer Ordnungen allein.
Bei der güterrechtlichen Betrachtung ist nach den jeweiligen Güterständen zu differenzieren. Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, verschieben sich die erbrechtlichen Quoten dergestalt, dass der überlebende Ehegatte einen um ¼ erhöhten gesetzlichen Erbteil erhält. Bei der Gütertrennung muss bei der erbrechtlichen Lösung nur darauf geachtet werden, dass die gemeinsamen Kinder nicht mehr erben als der Ehegatte, da dieser eher zum Vermögenserwerb beigetragen hat als die Kinder. Im Fall der Gütergemeinschaft kommt es zu keinen güterrechtlichen Besonderheiten.
Bei der Bestimmung der Erbteile kann es im Einzelfall zu Schwierigkeiten kommen, z.B. wenn der Ehegatte, der mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, die Erbschaft ausschlägt. Da wir in unserem Team einen Erbrechtsspezialisten haben, können Sie sich bei diesbezüglichen Unklarheiten sehr gerne an uns wenden.
Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament gesetzliche Erben von der Erbfolge auszuschließen. Die Enterbung ist seine freie Entscheidung und unterliegt mithin keinen Restriktionen. Dieser Ausschluss kann entweder ausdrücklich erfolgen oder kann sich aus den Umständen ergeben.
Die Enterbung kann auf der einen Seite durch die Erbeinsetzung anderer Personen erfolgen oder aber durch ein negatives Testament, also alleinige Enterbung, geschehen. Wenn jedoch der Erbe pflichtteilsberechtigt ist (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten), bleibt der Pflichtteilsanspruch durch die Enterbung unberührt.
Erbe
Als Erbe wird in § 1922 BGB derjenige bezeichnet, der nach dem Tod eines Erblassers dessen Vermögen entweder alleine oder zusammen mit anderen erbt.
Erbengemeinschaft
Wenn der Erbe mehrere Erben hinterlässt und alle die Erbschaft annehmen, entsteht eine Erbengemeinschaft. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft werden Miteigentümer am hinterlassenen Vermögen, wobei jeder einzelne einen quotenmäßigen Anteil am ganzen Erbe innehat. Über diesen quotenmäßigen Anteil kann er frei verfügen, wie z.B. durch Veräußerung, nicht jedoch über einzelne Erbschaftsgegenstände. Über den ganzen Nachlass kann die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich verfügen.
Die Erbengemeinschaft kann durch die sog. Auseinandersetzung aufgelöst werden, die die einzelnen Erben jederzeit verlangen können. Die Auseinandersetzung beinhaltet die folgenden drei Elemente: zum einen die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, zum anderen die Erledigung anderer Rechtsgeschäfte und schließlich die Versteigerung oder die Verteilung des Nachlasses.
Als Erbfall wird der Tod einer Person bezeichnet, der die erbrechtlichen Wirkungen herbeiführt.
Als Erblasser wird zum einen der Verstorbene bezeichnet, zum anderen der noch lebende Mensch, der eine Verfügung von Todes wegen errichtet.
Erbrecht bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern
Gleichgeschlechtliche Partner haben seit dem 1. August 2001 die Möglichkeit, eine rechtsverbindliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Die Rechte und Pflichten der Lebenspartner sind im Lebenspartnerschaftsgesetz normiert. Auch das Erbrecht ist hier geregelt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine wirksame Lebenspartnerschaft gegründet wurde und keine Ausschlussgründe bestehen.
Auch beim Erbrecht in der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist zwischen erbrechtlicher und „güterrechtlicher Lösung“ zu unterscheiden. Gemäß § 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes erbt der Lebenspartner neben Verwandten erster Ordnung ¼ und neben Verwandten 2. Ordnung zu ½. Sind solche Verwandte nicht vorhanden, wird der Lebenspartner Alleinerbe. Diese erbrechtliche Lösung kann je nach Güterstand korrigiert werden: Die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner können eine Ausgleichsgemeinschaft vereinbaren, die der eherechtlichen Zugewinngemeinschaft entspricht. Daher gelten die Vorschritten des Ehegattenerbrechts sinngemäß (s. auch Ehegattenerbrecht).
Erbrecht bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nicht gesetzliche Erben werden, da die §§ 1931, 1371 BGB zwingend eine Ehe voraussetzen. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften wurde mehrfach höchstrichterlich abgelehnt.
Daher ist es nur möglich, den nichtehelichen Lebenspartner testamentarisch zu bedenken.
Erbschaft
Als Erbschaft wird das hinterlassene Vermögen des Erblassers bezeichnet. Zu der Erbschaft gehören nicht nur das Vermögen der Erben, sondern auch die Verbindlichkeiten. Daher übernimmt der Erbe auch die Schulden des Erblassers.
Erbschein
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt und gilt als „Beweis“ des Erbrechts und demzufolge zur Legitimierung des Erben z.B. zur Kontoauflösung. Ferner sind in Ihm etwaige Verfügungsbeschränkungen enthalten.
An einen Antrag beim Nachlassgericht sind zahlreiche formelle Voraussetzungen geknüpft, wie z.B. das Beibringen von Urkunden über die genauen Einzelheiten des Todes, das Vorhandensein weiterer Erben bzw. die Existenz weiterer Testamente.
Wenn sich später herausstellen sollte, dass ein erteilter Erbschein unrichtig ist, wird er von Amts wegen vom Nachlassgericht eingezogen.
Das Erbscheinsverfahren unterliegt dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem im Vergleich zum Zivilprozess einige Besonderheiten zu beachten sind. Lassen Sie sich beraten.
Wer erbunwürdig ist (§§ 2339 ff. BGB) kann von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen eines vom Bürgerlichen Gesetzbuch erschöpfend ausgezählten Erbunwürdigkeitsgrundes. Ein solcher ist dann gegeben, wenn jemand den Erblasser getötet hat, versucht hat, ihn zu töten oder ihn sonst an der Errichtung des Testaments gehindert hat, ihn zu der Errichtung des Testamentes gezwungen hat oder das Testament des Erblassers gefälscht hat.
Der Ausschluss von der Erbfolge muss durch eine Anfechtungsklage geltend gemacht werden, die binnen einer Jahresfrist zu erheben ist.
Erbverzicht
Der Erbe kann auch durch notariellen Vertrag auf die Erbschaft verzichten. Die genauen Voraussetzungen sind in §§ 2346 ff. BGB geregelt. Durch den Erbverzicht erlischt in der Regel auch das Recht auf den Pflichtteil.
Erbvertrag
Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) stellt eine Verfügung von Todes wegen dar. Er unterscheidet sich vom jederzeit frei widerrufbaren Testament dadurch, dass ein Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen geschlossen wird, in dem Verfügungen über die Erbschaft getroffen werden, von denen zumindest eine nicht mehr einseitig geändert werden kann. Der Erbvertrag bewirkt also, dass zumindest eine Anwartschaft auf das Testament entsteht, ein Aufheben dieser Bindung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Dies gilt jedoch nur bezüglich der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses und der Auflage. Andere Verfügungen von Todes wegen können zwar in einem Erbvertrag geregelt werden, aber keine vertragliche Bindungswirkung entfalten. Erbvertragliche Regelungen können auch in Verbindung mit anderen, nicht erbrechtlichen Geschäften verbunden werden. Der Vertragschluss muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner vor einem Notar geschlossen werden, wobei – im Gegensatz zum Testament – beide Vertragsteile geschäftfähig (mindestens 18 Jahre alt) sein müssen.
In welchen Fällen der Erbvertrag die günstigere Verfügung von Todes wegen darstellt, muss im konkreten Einzelfall entschieden werden. Da unsere Kanzlei auf das Erbrecht spezialisiert ist, entwerfen wir gerne ein Erbvertrag, der Ihren Bedürfnissen in jedem Fall entsprechen wird.
Ersatzerbe
Der Erblasser hat die Möglichkeit, für den Fall, dass der eingesetzte Erbe wegfällt, einen Ersatzerben zu benennen. Dieser Wegfall kann unterschiedliche Gründe haben: der eingesetzte Erbe kann vor dem Erblasser versterben, er kann aber auch erbunwürdig werden oder die Erbschaft ausschlagen.
Der Unterschied zur Nacherbschaft (siehe dort) besteht darin, dass der Ersatzerbe mit dem Erbfall Erbe wird, wenn der zuerst Bedachte nicht Erbe wird.
An die Einsetzung eines Ersatzerben ist insbesondere dann zu denken, wenn der Erblasser verhindern will, dass nach dem Wegfall des ursprünglichen Erben die gesetzliche Erbfolge treten soll.
Gemeinschaftliches Testament
Das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB) stellt eine Verfügung von Todes wegen dar, mit der der Erblasser grundsätzlich besser festlegen bzw. steuern kann, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod passiert. Dies liegt vor allem daran, dass das gemeinschaftliche Testament schwerer zu widerrufen bzw. abzuändern ist als das herkömmliche Testament, vor allem nach dem Tode eines Ehegatten.
Das gemeinschaftliche Testament kann jedoch nur von Eheleuten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern errichtet werden. Hinsichtlich der Form gelten die gleichen Besonderheiten wie beim Testament (siehe dort).
Das gemeinschaftliche Testament hat den Grundgedanken, dass das Vermögen der Ehegatten häufig als Einheit angesehen wird. Daher wird durch den Abschluss eines solchen sichergestellt, dass nach dem Tod eines Partners das Vermögen zunächst bei dem anderen Partner verbleibt und erst nach dessen Tod auf einen Dritten übergehen soll. Für die Gestaltung eines solchen Testamentes stehen den Eheleuten mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, wie z.B. das Berliner Testament, indem die Ehegatten als Alleinerben eingesetzt werden (siehe dort), oder die gegenseitige Einsetzung zu Vorerben und einen Dritten als Nacherben. Die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten können jedoch gravierende steuerliche Differenzen nach sich ziehen, weshalb sie unbedingt einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater zu Rat ziehen sollten. Wir sind eine mit Steuerberatern eng zusammenarbeitende Rechtsanwaltskanzlei mit erbrechtlicher Schwerpunktsetzung und stehen Ihnen gerne bei diesbezüglichen Belangen zur Seite.
Insbesondere bei der gegenseitigen Einsetzung zu Vollerben (Berliner Testament) kann es insoweit zu Problemen kommen, wenn eines der Kinder den Pflichtteil geltend macht. Dem kann durch die Aufnahme bestimmter Pflichtteilsklauseln vorgebeugt werden, die unbedingt in das gemeinschaftliche Testament gehören. Ebenso verhält es sich mit Klauseln für den Fall, dass ein Ehepartner wieder heiratet.
Gesamtrechtsnachfolge
(s. Universalsukzession)
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) tritt ein, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat. Gesetzliche Erben können Verwandte, Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner und der Staat sein. Der Staat wird erst dann Erbe, wenn keine anderen Angehörigen vorhanden sind.
Die gesetzliche Erbfolge wird von vier Grundprinzipien bestimmt, die nachfolgend kurz erläutert werden sollen:
Zunächst teilt das Ordnungs- und Parentelsystem die Verwandten in Ordnungen ein. Dies ist deshalb wichtig, da vorhergehende Ordnungen nachfolgende von der Erbfolge ausschließen. Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Enkel. Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwistern und deren Kinder. Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Tante, onkel, Cousins) und die Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Das zweite Prinzip ist das Stamm- bzw. Linienprinzip. Das Stammprinzip wird dann angewandt, wenn Erben der 1. Ordnung vorhanden sind, wobei jeder Abkömmling des Erblassers einen Stamm bildet. Die Stämme erben zu gleichen Teilen. Falls zum Todeszeitpunkt ein Abkömmling nicht mehr lebt, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle.
Wenn nur Abkömmlinge der 2. oder 3. Ordnung vorhanden sind, wird zunächst das Liniensystem angewandt. Eine Linie ist dabei die von dem jeweiligen Elternteil des Erblassers ausgehende Abstammung, es wird also zwischen väterlicher und mütterlicher Linie unterschieden. Diese Linien erben zu gleichen Teilen. Wenn ein Elternteil des Erblassers im Erbfall nicht mehr lebt, treten an dessen Stellen seine Abkömmlinge.
Das Repräsentationsprinzip gilt innerhalb eines Stammes. Es bedeutet, dass lebende Stammeltern ihre Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließen, da sie den Stamm repräsentieren.
Das vierte Prinzip, das Grad- oder Gradualsystem, gilt erst ab der 4. Ordnung und verdrängt das Linien- und Stammsystem. Es bedeutet, dass gradmäßig nähere Verwandte gradmäßig entferntere Verwandte von der Erbfolge ausschließen. Ob ein Verwandter gradmäßig näher ist bestimmt sich nach der Anzahl der Geburten, die die Verwandtschaft vermittelt.
Die Bestimmung dieser gesetzlichen Erbfolge kann sich mitunter schwierig gestalten, gerade wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat und auch seine Eltern bereits verstorben sind.
Miterbengemeinschaft
(s. Erbengemeinschaft)
Nacherbschaft
(s. Vorerbschaft)
Nachlass
Als Nachlass wird das Vermögen des Verstorbenen bezeichnet, das sowohl die Aktiva als auch die Passiva (Schulden) umfasst.
Nachlassinsolvenz
Durch die Eröffnung einer Nachlassinsolvenz kann die Trennung der Erbschaft vom sonstigen Vermögen herbeigeführt werden. Dies bietet sich an, wenn nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der Ausschlagungsfrist festgestellt wird, dass der Nachlass überschuldet ist. Andernfalls haftet der Erbe nämlich auch mit seinem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten.
Die Nachlassinsolvenz kann sowohl vom Erben selbst als auch vom Nachlassgläubiger beantragt werden. Eröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit. Mit Eröffnung der Nachlassinsolvenz tritt die Trennung der Vermögensmassen ein und der Erbe ist nicht mehr berechtigt, über den Nachlass zu verfügen. Die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten ist ab diesem Zeitpunkt jedoch auf den Nachlass beschränkt.
Nachlassschulden
Nachlassschulden sind alle die Verbindlichkeiten, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers begründet waren sowie diejenigen, deren Grund durch den Erbfall entsteht, wie z.B. Beerdigungskosten, Nachlasssicherungskosten, Vermächtnisse, Auflagen usw.
Die Höhe der Nachlassschulden ist für die Bestimmung des Nachlasswertes relevant, der z.B. für die Berechnung der Pflichtteilshöhe notwendig ist.
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch eines nahen Angehörigen (Abkömmling, Eltern und Ehegatte des Erblassers), der vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Durch dieses Pflichtteilsrecht, das den nahen Angehörigen einen Geldanspruch gegen die Erben verschafft, wird die Testierfreiheit des Erblassers eingeschränkt. Es kann nur unter sehr engen Voraussetzungen ausgeschlossen werden (s. Erbunwürdigkeit).
Die Höhe des Pflichtteils wird durch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils bestimmt. Bei der Ermittlung des Erbteils müssen alle Erben einbezogen werden, auch wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Ein weiterer Faktor zur Bestimmung ist der Nachlasswert. Dieser ergibt sich daraus, dass vom gesamten Nachlass die Nachlassschulden abgezogen werden. Nicht abgezogen werden die Auflagen und Vermächtnisse. Im Einzelfall muss sich der Pflichtteilsberechtigte Zuwendungen, die er zu Lebzeiten des Erblassers bekommen hat, anrechnen lassen, unter besonderen Umständen kann er Ergänzungen zu seinem Pflichtteil beantragen.
Pflichtteilsentziehung
Unter sehr engen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einen Pflichtteil zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind im Gesetz in den §§ 2339 ff. BGB abschließend normiert (siehe Erbunwürdigkeit).
Schenkung auf den Todesfall
Eine Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) liegt dann vor, wenn die Schenkung an die Bedingung geknüpft ist, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Mit einer solchen Schenkung kann der Erblasser erreichen, dass bestimmte Gegenstände rechtzeitig auf bestimmte Personen übergehen, bevor sie in den Nachlass fallen.
Zu beachten ist hierbei, dass das Schenkungsversprechen den gleichen Formvorschriften unterliegt wie das Testament.
Teilungsanordnung
Nach § 2048 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügungen Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn mehrere Erben vorhanden sind und der Erblasser bestimmte Gegenstände bestimmten Erben vermachen will.
Testament
Durch ein Testament kann jeder bestimmen, was mit seinem Vermögen nach dem Tod geschehen soll und somit die gesetzliche Erbfolge umgehen. Andere Formen solcher Verfügungen von Todes wegen sind der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament. Testamente können vielfältige Regelungen enthalten, wie z.B. Erbeneinsetzungen, Enterbungen, Festsetzen von Auflagen oder Vermächtnissen oder auch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers. Die Regelungen in einem Testament sind jederzeit frei widerruflich.
Ein Testament muss grundsätzlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden oder vor einem Notar errichtet werden.
Testamentsauslegung
Oft entstehen nach dem Tod des Erblassers Probleme bezüglich der Auslegung des Testaments. Gerade bei der Auseinandersetzung zwischen den Erben passiert es oft, dass unterschiedliche Interpretationen existieren und Streit darüber entsteht, was der Erblasser verfügen wollte.
Da eine Verfügung von Todes wegen des letzten Willen des Erblassers darstellt, ist in erster Linier zu ermitteln, was er wirklich wollte. Dies kann dann problematisch werden, wenn mehrere Interpretationsmöglichkeiten bestehen. In diesem Fall kommt die Testamentsauslegung zum Zuge. Hier sind zwei Auslegungsmethoden zu beachten: zum einen müssen bestehende Formulierungen im Testament so ausgelegt werden, dass sie dem Willen des Erblassers entsprechen (erläuternde Auslegung). Zum anderen müssen erkennbar übersehene Lücken des Testamentes im Sinne des Erblassers geschlossen werden, indem man sich fragt, was der Erblasser angeordnet hätte, wenn er wesentliche Umstände bei der Testamentserrichtung beachtet hätte. Die Grenze einer solchen Auslegung bildet jedoch der Wortlaut des Testamentes über den sich nicht hinweggesetzt werden darf.
Testamentsvollstreckung
Eine Testamentsvollstreckung ist dann angebracht, wenn der Erblasser sich nicht sicher ist, ob die Verteilung des Nachlasses nach seinem Tod ordnungsgemäß vonstatten geht, weil der Nachlass zu groß ist oder die Erben unerfahren oder zerstritten sind. Um die ordnungsgemäße Vollziehung der Anordnung sicher zu stellen, kann er einen Testamentsvollstrecker einsetzten (§§ 2197 ff. BGB).
Der Erblasser bestimmt, welche Befugnisse der Testamentsvollstrecker haben soll und wie lange er tätig sein soll. Dem Testamentsvollstrecker steht ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu, deren Höhe bereits im Testament festgesetzt werden kann.
Testierfreiheit
Jeder, der eine Verfügung von Todes wegen errichten will, unterliegt der Testierfreiheit. Das bedeutet, dass man über diese Verfügungen in jeder Hinsicht frei bestimmen kann und grundsätzlich keine Einschränkungen beachten muss. Grenzen der Testierfreiheit stellen auf der einen Seite das Pflichtteilsrecht und auf der anderen Seite die Bindungswirkungen im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament dar.
Die Testierfreiheit ist eine Ausprägung der Privatautonomie, die dem Zivilrecht eigen ist und auch verfassungsrechtlich verankert ist.
Universalsukzession
Universalsukzession oder Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass mit dem Erbfall das Vermögen des Erblassers kraft Gesetzes als Ganzes auf die Erben übergeht. Das bedeutet, dass der Rechtsnachfolger alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen erlangt, ohne dass es einer gesonderten Übertragung bedarf.
Das Gegenteil ist die Einzelrechtsnachfolge oder Singularsukzession, bei der der Rechtsnachfolger lediglich in einzelne Rechtspositionen eintritt.
Die Erbschaft ist der Paradefall der Universalsukzession, eine Einzelrechtsnachfolge kommt nur in Ausnahmefällen, wie z.B. gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklauseln oder dem Eintritt in den Mietvertrag nach dem Tod, in Betracht.
Verfügungen von Todes wegen
Verfügungen von Todes wegen sind rechtgeschäftliche Bestimmungen, die jemand für den Fall seines Todes trifft. Die Arten der Verfügungen von Todes wegen hat der Gesetzgeber abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert: das Testament, der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament.
Vermächtnis
Das Vermächtnis ist eine Bestimmung im Testament, durch das dem Vermächtnisnehmer ein einzelner Vermögensgegenstand zugewendet wird. Der Vermächtnisnehmer wird jedoch nicht Erbe, sondern hat lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes oder Geldbetrages. Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für etwaige Nachlassverbindlichkeiten, nimmt aber auch nicht an der Auseinandersetzung der Erbmasse teil.
Vonselbsterwerb bedeutet, dass der Erbe den Nachlass mit dem Tod des Erblasses ohne jegliche Mitwirkungshandlung erwirbt. Er hat jedoch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.
Vor- und Nacherbschaft
Vor- und Nacherbschaft sind testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten, die häufig von Eheleuten im gemeinschaftlichen Testament gewählt wird. Mit der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser dafür sorgen, dass sein Vermögen zunächst an eine bestimmte Person fällt, die aber nicht gänzlich frei darüber verfügen kann. Denn gleichzeitig mit der Anordnung der Vorerbschaft wird auch eine Nacherbschaft angeordnet. Dabei kann der Erblasser den Zeitpunkt des Übergangs des Vermögens vom Vorerben auf den Nacherben grundsätzlich frei bestimmen, wobei dies regelmäßig der Tod des Vorerben sein wird.
Von der Vor- und Nacherbschaft ist die Ersatzerbschaft zu unterscheiden, die nicht voraussetzt, dass ein anderer schon vorher Erbe geworden ist (siehe dort).