Das moderne Familienrecht regelt
die verschiedensten Formen des Zusammenlebens zwischen nichtehelichen Lebenspartnern, Eheleuten, Eltern und Kindern in Patchwork-Familien und eheähnlichen Partnerschaften, aber auch die klassischen Fragen von Adoption und Betreuung über Scheidung und Unterhalt von Partnern und Kindern bis hin zum Versorgungsausgleich und Zugewinn sowie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.
Für Sie ergeben sich daraus zum Beispiel Fragen wie:
- Welche Vorteile hat die Heirat bzw. die Verpartnerung?
- Brauche ich einen Ehevertrag bzw. einen Vertrag zwischen Lebenspartnern?
- Welche Vorsorgeregelung sollte ich bei einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft treffen?
- Was wird aus meinem Ehepartner/Lebenspartner und meinen Kindern, wenn mir etwas zustößt?
- Wer kommt für den Unterhalt meines Kindes während der Ausbildung auf?
- Wie berechnet sich der Unterhalt für Expartner und Kinder?
- Was bedeutet: gemeinsames Sorgerecht? Wer hat welche Rechte und Pflichten?
- Soll ich eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht abschließen?
Unsere Informationsseite soll Ihnen die Möglichkeit bieten, sich im Schlagwortregister einen Überblick über familienrechtliche Begriffe zu verschaffen.
Als erfahrene Rechtsanwälte im Familienrecht und Erbrecht bieten wir Ihnen individuelle und kreative Antworten und Lösungen auf Ihre Fragen und Probleme. Bei der Gestaltung von Ehe- und Lebenspartnerverträgen und den damit verbundenen erbrechtlichen Fragen steht Ihnen in unserer Kanzlei ein Notar zur Verfügung. Auch die nicht unerheblichen steuerlichen Einflüsse haben wir im Blick und arbeiten deshalb eng mit Steuerberatern zusammen.
Wir beraten Sie gern, wenn es darum geht, für Ihre Fragen und Probleme eine optimal auf Ihre Lebenssituation zugeschnittene Lösung zu finden.
Adoption
Wer ein Kind adoptieren möchte, findet Hilfe bei den Adoptionsvermittlungs-stellen. Für das Adoptionsverfahren ist das Vormundschaftsgericht am Wohnsitz des Annehmenden zuständig. Auch Erwachsene könne adoptiert werden. Tipp: Durch eine Erwachsenenadoption entsteht ein hoher steuerlicher Freibetrag, der im Erbfall erhebliche Steuern erspart!
Die Adoption muss von einem Notar beim Gericht beantragt werden. Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig:
Einwilligungserklärungen des Kindes (über 14 Jahre), der Kindesmutter, des Vaters, Geburtsurkunde des/der Annehmenden, Heiratsurkunde der annehmenden Eheleute, Geburtsurkunde des anzunehmenden Kindes,
polizeiliches Führungszeugnis der annehmenden Eltern, Nachweise der Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, sowie Gesundheitszeugnisse.
Anonyme Geburt
Anonym geborene Kinder haben im rechtlichen Sinn keine Eltern; in der Geburtsurkunde steht unter der Rubrik Eltern ein „X“.
Einzelne Krankenhäuser bieten die anonyme Geburt an. Mütter können dort ohne Angabe von Personalien entbinden und ihr Kind zurücklassen. Diese Kinder werden dann zur Adoption freigegeben.
Über die anonyme Geburt wird in Deutschland heftig gestritten. Es gibt sie, aber sie ist gesetzlich nicht geregelt. Mindestens 90 Kinder, so das Ergebnis einer Umfrage bei Krankenhäusern und Babyklappenanbietern, seien in den vergangenen zwei Jahren betroffen. Die einen fordern ihr Verbot, weil sie die Zahl der Kinder, die keine Chance hätten, ihre Identität zu erfahren, erhöhe. Die anderen befürworten die anonyme Geburt, weil sie dazu beitrage, dass Kindstötungen und Aussetzungen damit aufgefangen würden.
Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich in einem Grundsatzurteil entschieden, dass anonyme Geburten grundsätzlich rechtens sind. Welchen Weg Deutschland in dieser Debatte einschlägt, ist derzeit nicht absehbar.
Babyklappe
Ähnlich wie die hitzige Diskussion über die anonyme Geburt wird über die Existenz der Babyklappen diskutiert. Die Aussetzung von Kindern ist in Deutschland strafbar. Die Abgabe an eine Babyklappe, wo die Kinder rasch versorgt werden, wird dagegen nicht strafrechtlich verfolgt. Eine gesetzliche Regelung liegt bis heute nicht vor.
Babyklappen gibt es in ganz Deutschland. Die Idee resultiert aus dem Gedanken, dass auf diese Art und Weise die Aussetzung und Tötung von Kindern reduziert werden könnte und die oft in verzweifelten Lagen befindlichen Mütter auf diese Art und Weise nicht kriminalisiert werden. In der jüngeren Vergangenheit mehren sich jedoch die Stimmen, dass genau dieses Ziel eben nicht erreicht sondern vielmehr die Abgabe der Kinder und der Rückzug in die Anonymität erleichtert wird.
Beim Kindesunterhalt wird zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt unterschieden. Beide Unterhaltsleistungen werden vom Gesetz her gleich bewertet, so dass der Elternteil, bei dem das Kind (überwiegend) lebt, seinen Unterhalt in Form der Betreuung leistet, während dessen der andere, getrennt lebende Elternteil, seine Unterhaltsleistungen durch Barzahlung entsprechend des Alters des Kindes und des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nachkommt (siehe Düsseldorfer Tabelle).
Zunehmend beteiligen sich Väter nach der Trennung und Scheidung auch an der Kinderbetreuung im Alltag. Das können verlängerte Wochenenden nebst einem weiteren Nachmittag in der Woche mit oder ohne Übernachtung sein bis hin zur hälftigen Betreuung, dem sogenannten Wechselmodell. Eltern können die Betreuung einvernehmlich frei gestalten und vereinbaren.
Wenn sie sich für das Wechselmodell entscheiden, stellt sich häufig die Frage, ob dann die Zahlung von Unterhalt entfällt, weil jeder Elternteil die hälftige Betreuung (die sonst dem Barunterhalt gegenübersteht) übernimmt. Soweit beide Eltern in etwa ein gleiches Einkommen haben, entfällt die Zahlung von Kindesunterhalt, in anderen Fällen muss dies im Einzelfall errechnet werden. Grundsätzlich gilt, dass jeder dem anderen nach seinem Einkommen den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle schuldet und bei einer Diskrepanz die Differenz ausgeglichen wird. Verdient ein Elternteil z.B. 2.000,00 € netto und der andere Elternteil 3.600,00 € netto, müsste der weniger verdienende Elternteil für ein 7jähriges Kind 414,00 € zahlen und umgekehrt der mehr verdienende Elternteil 512,00 €. Bei hälftiger Betreuung des Kindes müsste der Besserverdiener dem anderen Elternteil noch die Hälfte der Differenz (= 98,00 €), also 49,00 € zahlen. Eskann auch mit dem Kindergeld intern verrechnet werden.
Aber auch andere Betreuungsmodelle führen immer wieder zu der Frage, ob der Elternteil, der das Kind weniger als die Hälfte der Zeit aber deutlich mehr als nur an zwei Wochenenden Im Monat betreut, trotzdem den vollen Unterhalt zahlen muss. Hier gibt es keine klare gesetzliche Regelung. Häufig wird der Betrag herab gesetzt, z.B. wird der Unterhaltsanspruch um einen oder zwei Gruppen niedriger in der Düsseldorfer Tabelle angesetzt.
Befristung von Unterhalt
Aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen und gewandelter Wertvorstellungen wurde das Unterhaltsrecht vollständig reformiert. Insbesondere wurde die Garantie des ehelichen Lebensstandards aufgegeben und auf Ehen von langer Dauer bzw. auf Fälle mit ehebedingten Nachteilen beschränkt. Jeder Unterhaltsanspruch kann nun in der Höhe herabgesetzt oder zeitlich befristet werden bzw. beides kann kombiniert werden. Entsprechend des gesetzgeberischen Willens soll die nacheheliche Eigenverantwortung noch weiter gestärkt werden. Die Gerichte haben künftig noch mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu begrenzen und/oder zu befristen. Dabei ist der in der Ehe erreichte Lebensstandard nicht mehr der entscheidende sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben, ob eine Erwerbstätigkeit – und wenn ja, welche – nach der Scheidung (wieder) aufgenommen werden bzw. welchen Umfang sie einnehmen muss.
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die eigenen Verdienstmöglichkeiten eingetreten sind. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Kinderziehung, aus der konkreten Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Dabei werden die Leistungen der Ehegatten während der Ehe, die sie aufgrund vereinbarter Arbeitsteilung erbringen (Berufstätigkeit, Haushaltsarbeit, Kindererziehung) grundsätzlich als gleichwertig eingestuft mit der Folge, dass beide Ehegatten grundsätzlich gleichberechtigt am gemeinsam Erwirtschafteten teilhaben. Dieser Teilhabeanspruch bestimmt die unterhaltsrechtliche Beziehung der Ehegatten, bedeutet aber nicht von vornherein eine „Lebensstandardgarantie“ im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und in der Höhe nicht abänderbaren Teilhabe nach der Scheidung.
Die fortwirkende Verantwortung für den bedürftigen Ehepartner erfordert vor allem einen Ausgleich derjenigen Nachteile, die dadurch entstehen, dass eine Ehegatte z.B. zugunsten der Kindererziehung seine Berufstätigkeit aufgibt und dadurch später wirtschaftliche Nachteile erleidet, die er nie wieder aufholen kann. Die nacheheliche Solidarität auf der einen Seite, die Eigenverantwortung auf der anderen Seite sowie die Kinderschutzklausel (erheblicher wirtschaftlicher Niveauunterschied zwischen den Eltern) führt zu einer individuellen Beurteilung in jedem Einzelfall.
Anstelle der früher gesetzlich vorgeschriebenen Amtspflegschaft für nicht ehelich geborene Kinder, ist jetzt eine freiwillige Beistandschaft möglich. Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann beim Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Die Beistandschaft bewirkt, dass dem minderjährigen Kind ein weiterer gesetzlicher Vertreter zur Seite steht, der seine Interessen z. B. im Vaterschafts-prozess oder auch zur Durchsetzung von Kindesunterhalt, vertritt.
Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle ist der allgemeine Maßstab für die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts an Kinder. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und nach dem Alter des Kindes.
Sie gilt wie abgedruckt, wenn der Verpflichtete zwei Unterhaltsberechtigte zu finanzieren hat, entweder zwei Kinder oder einen Ehegatten und ein Kind. Sind noch mehr oder weniger Personen unterhaltsberechtigt, kann in eine höhere oder niedrigere Gruppe eingestuft werden.
Verdient ein Unterhaltspflichtiger 3.000,00 € netto und muss zwei Kinder (4 und 11) unterhalten, bemisst sich der Kindesunterhalt nach der Gruppe 5. Es wären für das vierjährige Kind 394,00 € zu zahlen und für das elfjährige Kind 452,00 €. Bezieht der betreuende Elternteil das gesamte Kindergeld (aktuell 188,00 €), wird von dem ausgewiesenen Unterhaltsbetrag jeweils die Hälfte verrechnet und vom zu zahlenden Unterhalt abgezogen. Tatsächlich würde dann für das jüngere Kind 300,00 € gezahlt und für das ältere Kind 358,00 €.
Nach Abzug des Kindesunterhalts müssen dem Zahlenden mindestens 1.480,00 € verbleiben. Der sog. Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern leben, bemisst sich der Kindesunterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einen Elternteil wohnt, beträgt in der Regel 670,00 €. Darin sind bis 280,00 € Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Das Kindergeld ist auf den Bedarf anzurechnen, d.h. ein Studierender hat grundsätzlich einen Bedarf in Höhe 482,00 €, der durch die Eltern zu leisten ist.
Stehen Kinder in der Ausbildung und erhalten eine Vergütung, wird das Einkommen abzüglich von monatlich pauschal 90,00 € für ausbildungsbedingten Mehrbedarf auf den bedarf angerechnet. Verdient ein 17jähriger Auszubildender, der noch zuhause wohnt, z.B. monatlich 350,00 €, muss er sich 260,00 € auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.
Höherer Kindesunterhalt ab August 2015: Die neue Düsseldorfer Tabelle.
Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden: Trennungsunterhalt wird von der offiziellen Trennung vom Ehepartner bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt, nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Achtung: wer Trennungsunterhalt bekommt, erhält nicht automatisch nachehelichen Unterhalt. Dieser muss gesondert geltend gemacht werden! Zur Berechnung der Höhe des Unterhalts wird das gesamte Nettoeinkommen des Alleinverdieners zugrunde gelegt und dem Unterhalts-berechtigten hiervon 3/7 zugesprochen. Waren beide Ehepartner berufstätig werden beide Nettoeinkommen zusammengerechnet, die 3/7 Quote gebildet und davon das eigne Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen.
Ehevertrag
Durch den Abschluss eines Ehevertrages können Eheleute individuelle Vereinbarungen zum Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder schließen, um die Folgen einer evtl. Scheidung klarzustellen.
Der Vertrag kann auch noch während der Ehe geschlossen werden; er muss von einem Notar beurkundet werden, sonst ist er ungültig. Aber Achtung: Eheverträge stehen seit dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs auf dem Prüfstand: sie dürfen nicht einseitig zu Lasten eines Ehepartners abgeschlossen worden. Wer sich durch einen Ehevertrag benachteiligt fühlt, kann diesen überprüfen lassen.
Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft haben das uneheliche Kind und die Mutter gegen den Vater sowie der Vater gegen das Kind, nicht jedoch der sogenannte Scheinvater. Achtung: Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist nicht zulässig, solange die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes besteht. Das bedeutet im Einzelfall, dass der biologische Vater keine Chance hat, seine Vaterschaft rechtlich anerkennen zu lassen, so lange ein anderer Mann die Vaterschaft für das Kind inne hat. Das gilt selbst dann, wenn ein genetisches Gutachten eindeutig die biologische Vaterschaft festgestellt hat, weil privat eingeholte Gentests als Beweismittel im Vaterschaftsprozess nicht zulässig sind.
Güterstand
Eheleute leben – wenn sie nichts Besonderes vereinbart haben – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alles, was den Ehepartnern bis zur Eheschließung allein gehörte, bleibt auch während der Ehe jeweiliges Alleineigentum. Während der Ehe erworbenes Vermögen steht beiden Ehepartnern zu und wird im Fall der Scheidung über den Zugewinnausgleich verteilt. Mit einem Ehevertrag können Eheleute Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.
Herausgabe des Kindes
Das Recht auf Herausgabe des Kindes resultiert aus dem Sorgerecht. Nur wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, kann sein Kind heraus verlangen. Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, hat der „entführende“ Elternteil solange nichts zu befürchten, bis eine Regelung getroffen ist. Tip: am besten notariell festlegen, wer bei gemeinsamer Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat.
Kindesentführung
Seit dem 1.3.2005 gelten für die Rückführung entführter Kinder ins Ausland zum berechtigten Elternteil neue Regeln: es kann nun sowohl das Gericht am bisherigen Wohnort des Kindes als auch das Gericht im Land des tatsächlichen Aufenthaltsort eingeschaltet werden. Die neue EG-Verordnung (EheVO 2003) modifiziert das bisher geltende Haager Abkommen und bezweckt die noch schnellere Rückführung eines entführten Kindes nach Hause. Entscheidungen zu Anträgen auf Kindesrückführung müssen nun innerhalb von längstens sechs Wochen ergehen.
Mitgliedsländer des Haager Kindesentführungsübereinkommen sind u.a.: Dänemark, Ecuador, Finnland, Frankreich, Argentinien, Australien, Georgien, Griechenland, Honduras, Irland, Island, Israel, Italien, ehemaliges Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Kroatien, Luxemburg, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Spanien, England, USA, Zypern.
Nicht wirksam ist das Übereinkommen z. B. im Irak, Iran, Algerien.
Internationales Scheidungsrecht
Kann sich ein deutsch-französiches Ehepaar, das in Amerika geheiratet hat, in Deutschland scheiden lassen? Ist einer der Ehepartner Deutscher, kann die Ehe in Deutschland geschieden werden, auch wenn beide Ehepartner in anderen Ländern leben.
Welche Voraussetzungen für die Scheidung inhaltlich gelten, richtet sich nach dem Recht des Landes, indem die Eheleute geheiratet haben. Aber auch ein englisch-französisches Paar kann sich in Deutschland scheiden lassen, wenn beide in Deutschland zuletzt lebten und einer noch immer in Deutschland lebt.
Jedes Kind kann von dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, Unterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt für Kinder bis fünf Jahre beträgt seit dem 01.07.2003 monatlich 192,00 €, zwischen 6 und 11 Jahren 241,00 € und zwischen 12 und 17 Jahren 284,00 €. Je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht sich auch der Kindesunterhalt (siehe Düsseldorfer Tabelle).
Lebenspartnerschaft
Zum 01.08.2001 ist das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten. Seitdem können gleichgeschlechtliche Personen eine Lebenspartnerschaft begründen. Hierzu müssen beide vor dem Standesamt erklären, miteinander eine Partner-schaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Aus der Lebenspartnerschaft erwächst die Pflicht zur Fürsorge und Unterstützung und damit die gegenseitige Unterhalts- pflicht. Wie innerhalb der Ehe ist diese differenziert in die Unterhaltspflicht während des Bestehens der Partnerschaft, für die Dauer des Getrenntlebens und für die Zeit nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Seit dem 1.1.2005 ist für die Beendigung der Lebenspartnerschaft ein Trennungsjahr erforderlich. Wie die Ehe wird auch die Lebenspartnerschaft durch gerichtliches Urteil geschieden.
Wenn der Unterhaltspflichtige nicht genügend Einkommen zur Verfügung hat, um allen Unterhaltsberechtigten (Kindern, Ehegatte, geschiedener Ehegatte) gerecht zu werden, spricht man von einem Mangelfall. Abzüglich des dem Unterhalts-verpflichteten zustehenden Selbstbehaltes wird das verbleibende Einkommen auf die Unterhaltsberechtigten je nach Rangfolge (anteilig) verteilt:: zuerst kommen die minderjährigen Kinder, dann der geschiedene Ehegatte, zuletzt volljährige Kinder nach Abschluss der Schulausbildung und der neue Ehegatte. Ist der Unterhaltspflichtige z. B. arbeitslos, müssen ihm 730,00 € für sein eigenes Leben zwingend verbleiben. Bekommt er 1.000,00 € Arbeitslosengeld, werden die verbleibenden 270,00 € zuerst auf die minderjährigen Kinder verteilt.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
In Deutschland lebt nahezu jedes 10. Paar nicht ehelich zusammen. Eine gesetzliche Grundlage für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft gibt es nicht. Nicht verheiratete Paare können Partnerschaftsverträge vereinbaren, mit denen sie ihr Zusammenleben gestalten. Gegenseitige Unterhaltspflichten bestehen zwischen den Partnern der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft – mit Ausnahme der Unterhaltspflicht gegenüber der unverheirateten Kindesmutter – nicht. Bei Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein allgemeiner Anspruch auf Vermögensausgleich wie etwa im Rahmen des Zugewinn-ausgleichs bei Scheidung der Ehe.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung regelt das Verhältnis zwischen dem Patienten und den ärztlichen Einrichtungen. Der Patient kann auf diese Weise erreichen, dass er für den Fall seiner Entscheidungsunfähigkeit schon jetzt festlegt, in welcher Weise er behandelt werden will. Dabei müssen die in Frage kommenden oder abgelehnten ärztlichen Maßnahmen eindeutig schriftlich festgelegt und mit dem Hausarzt besprochen sein. Der Hausarzt sollte eine Kopie der Patienten-verfügung erhalten. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht (* Vorsorgevollmacht) zu verknüpfen.
Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten eines Prozesses aus eigener Kraft zu bezahlen, kann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Gericht stellen. Bei sehr geringem Einkommen zahlt der Staat die gesamten Kosten einer Scheidung oder eines Sorgerechtsprozesses. Wer nach Abzug aller Lebenshaltungskosten mehr als 30 Euro zur Verfügung hat, bekommt Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung, die Kosten in kleinen Raten zurückzuzahlen.
Rechtsschutzversicherung
Die Familienrechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel ein Beratungs-gespräch, um sich über die Voraussetzungen einer Scheidung, gegenseitige Unterhaltsansprüche, Sorge- und Umgangsrechtsfragen zu informieren. Das Scheidungsverfahren selbst zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht. Da die Rechtsschutzversicherungen unterschiedliche Bedingungen haben, empfiehlt es
sich, vor Beauftragung eines Anwalts die Versicherung um eine Deckungszusage zu bitten.
Scheidung
Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist und beide Ehepartner nicht mehr an der Ehe festhalten wollen.
Voraussetzung ist ein Trennungsjahr der Ehepartner, welches unter besonderen Umständen auch in der gemeinsamen Wohnung stattfinden kann. Leben die Ehegatten schon mehr als 3 Jahre von einander getrennt, kann eine Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehepartners durchgeführt werden. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in Ausnahmefällen wegen unzumutbarer Lebensumstände möglich.
Für den eigenen Lebensunterhalt verbleibt jedem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt, auch wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern und der geschiedenen Ehefrau nicht in vollem Umfang nachkommen kann. Die Höhe des Selbstbehaltes ist unterschiedlich: gegenüber minder-jährigen Kindern als Erwerbstätiger 840 EUR monatlich, als Arbeitsloser 730 EUR; gegenüber volljährigen Kindern sind es 1.000 EUR und gegenüber der geschiedenen Ehefrau je nach den Lebensumständen zwischen 840 und 1.000 EUR.
Sorgerecht
Das Sorgerecht umfasst die Personen- und Vermögenssorge für ein Kind. Wird das Kind in der Ehe geboren, haben die Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Mit Zustimmung der Mutter kann auch dem nicht ehelichen Vater das gemeinsame Sorgerecht eingeräumt werden; er kann es jedoch nicht vor Gericht einklagen. Bei Ausübung der gemeinsamen Sorge müssen die Eltern wesentliche Entscheidungen gemeinsam treffen. Alltägliche Entscheidungen trifft immer der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Wollen beide Ehepartner die Scheidung, müssen sie ein Jahr getrennt leben. Lehnt ein Ehepartner die Scheidung ab, muss neben dem Trennungsjahr das Scheitern der Ehe nachgewiesen werden. Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe auch gegen den Willen eines Ehepartners geschieden. In Härtefällen kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.
Während des Getrenntlebens der Ehepartner hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Unterhaltszahlungen bis zur Rechtskraft der Scheidung. Im ersten Jahr nach der Trennung ist die Ehefrau – wenn sie während der intakten Ehe nicht gearbeitet hat – nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Sie erhält vom dem Unterhaltsverpflichteten 3/7 seines Nettoeinkommens. Die Zahlung von Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung.
Das Recht auf Umgang mit dem minderjährigen Kind steht selbständig neben dem Sorgerecht und kann von jedem Elternteil, egal ob verheiratet oder nicht, gerichtlich geltend gemacht werden. Grundsätzlich soll der Umgang regelmäßig ausgeübt werden, damit die bestehende Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil kontinuierlich fortgeführt wird. Üblicherweise steht dem nicht betreuenden Elternteil ein vierzehntägiges Umgangsrecht am Wochenende und die Hälfte der Schulferien zu. Das Umgangsrecht kann nur ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die dem Kindeswohl widersprechen.
Unterhalt für die nicht verheiratete Mutter
Mütter eines unehelichen Kindes haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Kindesvater. Im Gegensatz zu geschiedenen Müttern jedoch nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes. Gegen diese Vorschrift hat eine Mutter geklagt. Das Bundesverfassungsgericht prüft gegenwärtig, ob das Gesetz mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.
Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche von beiden Ehepartnern errechnet und im Rahmen des Scheidungsverfahrens auf beide Ehepartner zu gleichen Teilen übertragen. Von den erworbenen Rentenansprüchen sollen die Ehepartner gleichmäßig profitieren und eine Benachteiligung der Frauen wegen Kindererziehung und Haushalts-tätigkeit auffangen. Hat der Ehegatte zum Ende der Ehezeit z.B. 500,00 € Rentenansprüche erworben und die Ehefrau nur 100,00 € muss der Ehemann monatlich 200,00 € an die Ehefrau abgeben.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer vertrauten Person die Möglichkeit geben, in seinem Namen zu handeln. Sie kann für verschiedene Aufgabenbereiche erteilt werden, z.B. für die Vermögensbelange oder die medizinische Betreuung. Die Vollmacht kann handschriftlich oder auch maschinell erstellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen zu lassen, da z.B. Banken dies fordern und insbesondere bei Anweisungen zur Pflege eindeutige Formulierungen in der Vollmacht stehen müssen. Sind z.B. risikoreiche medizinische oder freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich (z.B. Anbringen von Bettgittern oder Rollstuhlgurten), ist der Bevollmächtigte verpflichtet, eine solche Entscheidung dem Vormund- schaftsgericht zur Genehmigung vorzulegen.
Zugewinnausgleich
Soweit die Ehegatten keine besondere Vereinbarung zum Güterstand treffen, leben sie in Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass Vermögenszuwächse, die während der Ehe entstehen, am Ende der Ehezeit ausgeglichen werden müssen. Es wird das jeweilige Anfangsvermögen der Ehegatten, also zu Beginn der Ehe, dem Endvermögen, bei Rechtshängigkeit der Scheidung, gegen- übergestellt. Jedem Ehepartner steht davon die Hälfte des Vermögens zu. Nicht in den Zugewinn fallen Erbschaften.