Schlagworte Handelsvertreterrecht


Abschlussvertreter / Vermittlungsvertreter

Diese Begriffpaare unterscheiden sich bezüglich der Kompetenzen eines Handelsvertreters; während der Vermittlungsvertreter lediglich Geschäfte für den Unternehmer vermitteln darf, ist die Befugnis des Abschlussvertreters größer: hier schließt der Handelsvertreter die Verträge selbst im Namen des Unternehmers.

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Aufwendungsersatzanspruch

Grundsätzlich trägt der Handelsvertreter seine Aufwendungen (freiwillige Auslagen und Vermögensopfer), die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehen, selbst. Grund dafür ist die steuerliche Absetzbarkeit solcher Kosten. Der Handelsvertreter kann nach § 87 d des Handelsgesetzbuches seine Aufwendungen aber dann vom Unternehmer ersetzt verlangen, wenn dies handelsüblich ist, d.h.die Auslagen nicht zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb gehören. Dieser Anspruch kann jedoch vertraglich ausgeschlossen werden. Holen sie sich für Ihren konkreten Fall anwaltlichen Rat ein!



Ausgleichsanspruch

Dem Handelsvertreter kann nach Vertragsende gegen den Unternehmer ein Ausgleichanspruch zustehen. Dessen genauen Voraussetzungen sind im Handelsgesetzbuch (§ 89 b) geregelt. Im wesentlich ist ein solcher Anspruch gegeben, wenn dem Unternehmer durch die Tätigkeit des Handelsvertreters auch nach Vertragsschluss auf den Handelsvertreter zurückzuführende Vermögensvorteile verbleiben. Der Handelsvertreter muss den Anspruch innerhalb eines Jahres geltend machen. Dieser Anspruchkann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Der Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Gründe für die Vertragsbeendigung aus der Sphäre des Handelsvertreters stammen, also von ihm zu vertreten sind. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist gesetzlich nicht geregelt. Er muss jedoch angemessen sein, als Maßstab werden oft diejenigen Vorteile angesetzt, die dem Unternehmer aus den Leistungen des Handelsvertreters zukünftig verbleiben (Provisionsverluste). Die Jahresprovision stellt die Obergrenze für einen solchen Anspruch dar. Diese errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre. Es empfiehlt sich, bereits bei Vertragsschluss einen etwaigen Ausgleichsanspruch zu regeln.



Bezirksvertreter oder Regionalvertreter

Der Bezirksvertreter ist eine Unterart des Handelsvertreters. Der Vertragspartner weist hierbei dem Handelsvertretereinen bestimmten Bezirk oder einen bestimmten Kundenkreis fest zu. Bezirksvertreter haben auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn ein Geschäft ohne ihre Mitwirkung zustande gekommen ist. Der Unternehmer kann dem Bezirksvertreter einen erhöhten Kundenschutz einräumen, so dass er ein Monopol auf alle Kunden hat. Dann ist er quasi Alleinvertreter.



Buchauszug

Der Handelsvertreter hat gegen den Unternehmer nach § 87 c des Handelsgesetzbuches einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über die Provisionsabrechnung, der nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann. Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Bestandteile und Anforderungen eines solchen Buchauszuges. Jedoch wurden die Anforderungen bereits im Jahr 1981 vom BGH festgeschrieben. Danach hat der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten:

-Auflisten der provisionswirksamen Kundenbeziehungen mit Kundennummer
-Name und Anschrift des Kunden
-Datum der Auftragserteilung
-Inhalt und Umfang des Auftrages
-Auftragsbestätigung
-Lieferung/Teillieferung und deren Umfang
-Rechnungsdatum
-Zahlung, deren Höhe und Datum (falls keine Zahlungen erfolgt sind, Gründe für die Nichtzahlung)

Erst, wenn diese Anforderungen erfüllt sind, erlischt der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges. Falls Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihres Auszuges haben, beraten wir Sie gerne über die Anforderungen an einen solchen. S. auchProvisionsabrechnung.



Einfirmen-/Mehrfirmenvertreter

Einfirmenvertreter haben nur einen Vertragspartner, wohingegen Mehrfirmenvertreter für mehrere Vertragspartner tätig werden. Bei letzteren können sich aus der Natur der Sache Probleme mit dem Wettbewerbsverbot ergeben. Hier wird meist eine Klausel im Vertrag zu finden sein, in der keine miteinander konkurrierenden Produkte vertrieben werden dürfen.



Entschädigungsanspruch

s. Wettbewerbsabrede



Gerichtsstand

Es ist wegen etwaiger nachteiliger Kostenfolgen überaus wichtig, dass Sie Ihre Klage beim zuständigen Gericht einlegen. Bei Vertragsverhältnissen in Deutschland können und sollen Handelsvertreter, wenn sie Kaufleute sind, mit ihrem Vertragspartner einen Gerichtsstand vereinbaren. Falls ein Gerichtsstand nicht vereinbart wurde, richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts danach, wo der Schuldner seinen Sitz hat, sofern nicht aus der Rechtsnatur des Schuldverhältnisses etwas anderes zu entnehmen ist.Bei Vertragsverhältnissen im Gebiet der Europäischen Union ist seit 2002 die „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen“ des Rates der Europäischen Union zu beachten. Hiernach kann ein Handelsvertreter in dem Land Klage erheben, in dem er die Tätigkeit für den Unternehmer ausgeübt hat.



Handelsvertreter

Handelsvertreter ist nach § 84 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.



Handelsvertreterrecht

Als Handelsvertreterrecht werden alle rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit einem Handelsvertreter bezeichnet. Es geht um vertragliche und außervertraglichen Rechte und Pflichten.



Handelsvertretervertrag

Ein Handelsvertretervertrag wird geschlossen zwischen einem Unternehmer und dem Handelsvertreter und regelt die rechtliche Beziehung zwischendiesen beiden Personen. Handelsvertreterverträge sind zwar auch mündlich wirksam, sollten aber möglichst schriftlich abgeschlossen werden. Bei dem Abschluss eines Handelsvertretervertrages sollten folgende Aspekte beachtet werden:

-konkrete Bezeichnung der Art des Handelsvertreters (z.B. Vermittlungs- oder Abschlussvertreter)
-genauer Gegenstand der Vertretung sowie Rechte und Pflichten
-Dauer des Vertrages
-Provisions- und Ausgleichsansprüche und deren Verjährung,
-Wettbewerbsverbote-Vereinbarung über Gerichtsstand und Erfüllungsorte
-andere individuelle Klauseln

Da die Vertragsgestaltung im Einzelnen komplex und schwierig sein kann, raten wir Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir arbeiten Ihnen einen für Sie passenden Vertrag aus.



Klage

Klagen können sich bei Handelsvertretern aus unterschiedlichen Umständen ergeben. Bei Klagen auf Zahlung von Provision oder Ausgleichsansprüchen handelt es sich um sog. Leistungsklagen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges wird in der Praxis meist im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Auf der ersten Stufe besteht ein Auskunftsanspruch in Form eines Buchauszuges und auf der zweiten Stufe folgt dann die Geltendmachung der eigentlichen Provision. Wir unterstützen Sie bei der genauen Wahl Ihrer Klage, beraten Sie genau über die Erfolgsaussichten und vertreten Sie selbstverständlich vor Gericht.



Konkurrenzverbot

s. Wettbewerbsverbot



Kundenwerbung

Dem Handelsvertreter ist es untersagt, Kunden für eigene Zwecke zu werben. Ein solches Verhalten würde gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. S. auch Wettbewerbsverbot und Wettbewerbsabrede



Kündigung des Vertrages

Hier ist zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung zu unterscheiden. Beide Formen sind im Handelsgesetzbuch in den §§ 89 und 89a geregelt. Im Wege der ordentlichen Kündigung können beide Vertragsparteien den Handelsvertretervertrag ohne Grund unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen beenden. Die Frist beträgt im ersten Vertragsjahr einen Monat, im zweiten Jahr zwei Monate, im dritten bis fünften Jahr drei Monate und nach dem fünften Jahr 6 Monate. Die Kündigung muss immer zum Monatsende erfolgen. Die Parteien können vertraglich auch Abweichendes vereinbaren. Natürlich können der Handelsvertreter und der Unternehmer den Vertrag auch ohne Einhaltung der gesetzlichen Frist aus einem wichtigen Grund, z.B. bei schuldhafter Vertragsverletzung des einen Teils, kündigen.



Öffentliche Finanzierungshilfen

Angehende Handelsvertreter können öffentliche Finanzierungshilfen verlangen. Diese sind Zuschüsse oder Darlehen (ähnlich Subventionen), die sich durch besonders günstige Konditionen, wie z.B. lange Laufzeiten, zins- oder tilgungsfreie Jahre oder günstige Zinsenauszeichnen. Es ist jedoch für ein individuelles Förderprogramm unerlässlich, sich eingehend beraten zu lassen.



Pflichten des Vertragspartners („Unternehmers“)

Die Pflichten des Handelsvertreters sind in § 86a des Handelsgesetzbuches geregelt. Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter alle Unterlagen überlassen, die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind. Lediglich nützliche Hilfsgegenstände, wie z. B. Büromaterial fallen nicht darunter. Weiterhin besteht auch eine Informationspflicht seitens des Unternehmers zugunsten des Handelsvertreters über alle für ihn relevanten Entwicklungen hinsichtlich der Liefermodalitäten und Preise der abzusetzenden Waren sowie über bereits ausgeführte Geschäfte. Ferner trifft den Unternehmer die Pflicht, dem Handelsvertreter in regelmäßigen Abrechnungsperioden eine Provision auszuzahlen.



Pflichten des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter hat bestimmte vertragliche Pflichten gegenüber dem Unternehmer, die auch gesetzlich in § 86 des Handelsgesetzbuches normiert sind.Er muss sich um die Vermittlung und den Abschluss der Geschäfte im Sinne des Unternehmers zu bemühen und hat diesen über wichtige Vorkommnisse zu informieren bzw. zu berichten. Weiterhin ist er verpflichtet, die Interessen des Unternehmers bei Abschluss der Geschäfte wahren. Ferner obliegt ihm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und er unterliegt einem Wettbewerbsverbot.



Provisionsanspruch

Der Handelsvertreter hat nach § 86b des Handelsgesetzbuches einen Anspruch auf Auszahlung einer Provision für vermittelte bzw. abgeschlossene Geschäfte. Hinsichtlich der Höhe sind individuelle Vereinbarungen maßgebend. Falls solche nicht existieren, richtet sich die Provisionshöhe gemäß § 87b des Handelsgesetzbuches nach dem üblichen Satz und kann somit in den einzelnen Bereichen stark variieren. Der Handelsvertreter kann die Provision nach den gesetzlichen Vorschriften dann vom Unternehmer verlangen, wenn er die Geschäfte des Unternehmers ausgeführt hat. Es kann diesbezüglich jedoch auch abweichendes vereinbart werden.



Provisionsabrechnung

Der Handelsvertreter hat nach § 87 c des Handelsgesetzbuches einen gesetzlichen Anspruch auf eine monatliche Provisionsabrechnung. Diesem Anspruch hat der Unternehmer dadurch nachzukommen, in dem er dem Handelsvertreter einen Buchauszug zukommen lässt, auch dem sich die Provision genau ersehen bzw. ziffernmäßig feststellen lässt. Siehe auch Buchauszug.



Provisionsverlust

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters ist bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs relevant. Bei der Ermittlung des Provisionsverlustes ist einerseits zu ermitteln, wie hoch die Provision des Handelsvertreters in den letzten Jahren ausgefallen ist. Anderseits ist eine Prognose hierüber zu treffen, wie lange eine Geschäftsbeziehung angehalten hätte.



Regionalvertreter

s. Bezirksvertreter



Rohausgleich

Als Rohausgleich wird der Berechnungsposten bezeichnet, aus dem der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters abgeleitet wird. Dieser wird später mit dem so genannten Ausgleichshöchstbetrag (Jahreseinnahmen des Handelsvertreters aus den letzten 5 Vertragsjahren sind zu berücksichtigen) abgeglichen. Bei der Ermittlung des Rohausgleichs sind Vorteile des Unternehmers hinsichtlich der vom Handelsvertreter gewonnenen Kunden, die Länge solcher Beziehungen sowie Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen.



Schadensersatz

Der Handelsvertreter kann einen Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer bei unberechtigter Kündigung haben. Zur Berechnung des Schadens ist der dem Handelsvertreter durch die Kündigung entgangene Gewinn anzusetzen.



Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen des Handelsvertreters nach 4 Jahren gemäß § 88 des Handelsgesetzbuches wurde mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aufgehoben. Daher richten sich die Verjährungsfristen nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach verjähren im Allgemeinen die Ansprüche des Handelsvertreters gem. § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach drei Jahren. Bei mangelnder Kenntnis des Handelsvertreters von dem Anspruch kann die Verjährungsfrist auch 10 Jahre betragen. Jedoch gelten für diese Neuerungen Übergangsregelungen. Für Ansprüche, die vor dem 15. Dezember 2004 entstanden sind, gilt folgendes: Wenn die Verjährungsfrist nach neuem Recht länger als nach altem Recht, dann gilt die alte Verjährungsfrist nach dem Handelsgesetzbuch.



Vermittlungsvertreter

Als Vermittlungsvertreter wird der Handelsvertreter bezeichnet, der lediglich mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist.S. auch Abschlussvertreter



Vertriebsrecht

Das Vertriebsrecht regelt alle Besonderheiten eines Vertriebsvertrages, mit dem ein Unternehmer den Vertrieb seiner Produkte auf Handelsvertreter oder Vertragshändler überträgt.



Vertragshändler

Im Unterschied zu einem Handelsvertreter verkauft ein Vertragshändler die Waren, die er beim Unternehmer gekauft hat, auf eigene Rechnung. Die Vertragsgestaltung zwischen einem Vertragshändler und einem Handelsvertreter kann dem Handelsvertretervertrag sehr ähnlich sein. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich etwaiger Besonderheiten!



Wettbewerbsabrede

An die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes knüpft das Handelsgesetzbuch in § 90a strenge Voraussetzungen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde. Außerdem darf das Wettbewerbsverbot sich auf höchstens 2 Jahre erstrecken und muss auch räumlich beschränkt sein. Ferner muss der Handelsvertreter angemessen entschädigt werden. Wird der Handelsvertretervertrag jedoch von einem Teil aus einem wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils gekündigt, kann sich der Kündigende binnen eines Monats von einer solchen Wettbewerbsabrede lossagen. Es empfiehlt sich bei der Aufnahme eines solchen Verbotes anwaltlichen Rat einzuholen.



Wettbewerbsverbot

Der Handelsvertreter darf nicht konkurrierend zum Unternehmer tätig werden. Dies gilt jedenfalls in der Zeit der vertraglichen Bindung mit dem Unternehmer. Meist ist dieses Verbot im Handelsvertretervertrag geregelt. Es muss darauf geachtet werden, dass ein solches nicht zu weitläufig ist und damit den Handelsvertreter über Gebühr benachteiligt. Besonderswichtig ist eine solche Vertragsüberprüfung hinsichtlich eines sog. nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, da zu einem solchen Zeitpunkt grundsätzlich wieder Wettbewerbsfreiheit herrscht (s. Wettbewerbsabrede).

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