Schlagworte Scheidungsrecht

Rosenkrieg oder fair play?

Sie haben die Absicht, sich von Ihrem Ehepartner zu trennen, leben in Scheidung oder streiten sich mit Ihren Expartner um Unterhalt und Sorgerecht?

Das Scheitern einer Partnerschaft ist für viele Menschen eine emotional schwierig zu bewältigende Situation, in denen es den Betroffenen oft schwer fällt besonnen zu bleiben und die richtigen Entscheidungen zu treffen. Mit diesen Scheidungsrechtsseiten möchten wir Ihnen eine erste begriffliche Orientierung bieten, Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten während der Trennung geben und Sie über Ihre Ansprüche und die Ihrer Kinder nach der Trennung informieren. Auf unseren Seiten finden Sie Erklärungen zu folgenden Begriffen:

Ehewohnung, Güterstand, Gütertrennung, Hausrat, Härtescheidung, Kindesunterhalt, nichteheliches Kind, streitige Scheidung, Scheidung online, Scheidung / Trennung von binationalen Paaren, Sorgerecht, Trennungsfristen, Trennungsunterhalt, Umgangsrecht, Unterhalt, Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich

Als erfahrene Rechtsanwälte kennen wir nicht nur die Antworten auf Fragen wie:

  • Was ist der Unterschied zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt?
  • Wann beginnt das Trennungsjahr?
  • Wie kann ich das Sorge- und Umgangsrecht für meine Kinder erhalten?
  • Wie lang besteht eine Unterhaltsverpflichtung nach mehreren Jahren Ehe?
  • Darf mein unterhaltspflichtiger Expartner eine gut bezahlte Stellung aufgeben und mir und den Kindern Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit verweigern?
  • Muss mein geschiedener Ehepartner noch Unterhalt zahlen, wenn ich in einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe?
  • Wie berechnet sich der Ehegattenunterhalt?
  • Wie viel muss ich für die Kinder zahlen und wie lange?
  • Wann darf der Unterhalt verweigert werden?
  • Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung und wer muss ausziehen?

Wir kennen die Lösung für viele Ihrer Probleme und helfen Ihnen gern.

Selbst wenn Sie von einer einvernehmlichen Trennung oder Scheidung überzeugt sind, es gibt viele Gründe, sich an uns zu wenden. Denn erst wenn Sie genau wissen, was Ihnen zusteht, können Sie entgegenkommend verhandeln. Als seit Jahren im Familienrecht kreativ und erfolgreich arbeitende Rechtsanwälte stellen wir sicher, dass Ihre Anliegen individuell und engagiert vertreten werden. Lassen Sie sich von uns über Ihre Rechte und Ansprüche informieren. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte und die Ihrer Kinder zu sichern, wenn nötig auch vor Gericht.

Wenn Sie Fragen oder Probleme haben: wir beraten Sie gern! Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

Beratungsablauf/Kosten

Das Scheidungsverfahren beginnt mit einem Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht am letzten gemeinsamen Wohnort der Ehepartner. Der Antrag muss mit Hilfe eines Anwalts gestellt werden.

Wenn man sich nicht einigen kann, wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch über Unterhalt, elterliche Sorge, Umgang, Hausrat und die Ehewohnung entschieden.

Im Scheidungstermin fragt der Richter nach dem Trennungszeitpunkt und ob die Eheleute es für ausgeschlossen halten, dass sie die Ehe noch einmal aufnehmen möchten. Wird mit ja geantwortet, wird die Scheidung ausgesprochen.

Müssen noch andere Fragen (Unterhalt etc) erörtert werden, kann der Termin auch mal ein bis zwei Stunden dauern. Geht es nur um die Scheidung, dauert dies in der Regel 10-15 Minuten.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden zwischen den Ehegatten grundsätzlich zur Hälfte geteilt und richten sich der Höhe nach dem Einkommen beider Ehepartner. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 EUR belaufen sich die Anwaltsgebühren auf ca. 1.000,00 EUR zzgl. MwSt. für die Scheidung ohne Folgesachen, hinzu kommen die Hälfte der Gerichtskosten in Höhe von ca. 250,00 EUR.

Für das gesamte Verfahren kann Prozeßkostenhilfe beantragt werden. Je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zahlt der Staat die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten.



Barunterhalt

Beim Kindesunterhalt wird zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt unterschieden. Beide Unterhaltsleistungen werden vom Gesetz her gleich bewertet, so dass der Elternteil, bei dem das Kind (überwiegend) lebt, seinen Unterhalt in Form der Betreuung leistet, während dessen der andere, getrennt lebende Elternteil, seine Unterhaltsleistungen durch Barzahlung entsprechend des Alters des Kindes und des Einkommens des Unterhaltspflichtigen nachkommt (siehe Düsseldorfer Tabelle).



Befristung von Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt kann in bestimmten Fällen befristet oder der Höhe nach begrenzt werden. Dauert die Ehe weniger als 10 Jahre und sind keine Kinder zu betreuen, kommt eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung in Betracht. Als Faustregel gilt: pro Ehejahr ein halbes Jahr Unterhaltsanspruch.



Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist der allgemeine Maßstab für die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts an Kinder. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und nach dem Alter des Kindes. Z.B. muss ein unterhaltspflichtiger Elternteil bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.300 und 1.500 € für ein Kind im Alter bis zu fünf Jahren 213,00 € monatlich, für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren 258,00 € und für ein Kind im Alter zwischen 12 und 17 Jahren 304,00 € monatlich zahlen. Dem Unterhaltspflichtigen müssen im Beispielsfall 900,00 € monatlich für seinen eigenen Unterhalt verbleiben.



Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden: Trennungsunterhalt wird von der offiziellen Trennung vom Ehepartner bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt, nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Achtung: wer Trennungsunterhalt bekommt, erhält nicht automatisch nachehelichen Unterhalt. Dieser muss gesondert geltend gemacht werden! Zur Berechnung der Höhe des Unterhalts wird das gesamte Nettoeinkommen des Alleinverdieners zugrunde gelegt und dem Unterhalts-berechtigten hiervon 3/7 zugesprochen. Waren beide Ehepartner berufstätig werden beide Nettoeinkommen zusammengerechnet, die 3/7 Quote gebildet und davon das eigne Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen.



Eheliches Kind

Alle Kinder, die nach der Eheschließung geboren sind, sind eheliche Kinder, auch wenn der Vater nicht der Ehemann der Kindesmutter ist. Innerhalb von zwei Jahren kann die Vaterschaft angefochten bzw. die Nichtehelichkeit gerichtlich festgestellt werden. Wird diese frist versäumt bleibt der Ehemann rechtlich der Vater mit allen unterhalts- und erbrechtlichen Verpflichtungen.



Ehevertrag

Durch den Abschluss eines Ehevertrages können Eheleute individuelle Vereinbarungen zum Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder schließen, um die Folgen einer evtl. Scheidung klarzustellen. Der Vertrag kann auch noch während der Ehe geschlossen werden; er muss von einem Notar beurkundet werden, sonst ist er ungültig. Aber Achtung: Eheverträge stehen seit dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs auf dem Prüfstand: sie dürfen nicht einseitig zu Lasten eines Ehepartners abgeschlossen worden. Wer sich durch einen Ehevertrag benachteiligt fühlt, kann diesen überprüfen lassen.



Ehewohnung

Die Wohnung, in der die Eheleute zuletzt gemeinsam lebten, wird als Ehewohnung bezeichnet. Soweit sich die Partner nicht darüber einigen können, wer die Wohnung behält, kann das Gericht während der Trennungszeit vorläufig und mit der Scheidung endgültig die Wohnung einem der Ehepartner zuweisen.



Einverständliche Scheidung

Für eine einverständliche Scheidung müssen sich die Ehegatten über die Zahlung von nachehelichem Unterhalt einigen, wer die Ehewohnung weiter bewohnt, wie der Hausrat geteilt wird und wer die elterliche Sorge für die Kinder nach der Scheidung ausüben soll. Diese Punkte müssen im Scheidungsantrag enthalten sein. Daneben muss das Trennungsjahr eingehalten werden und beide Ehegatten die Scheidung wollen.



Getrennt leben

Getrenntleben bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft der Ehegatten besteht und wenigstens ein Ehepartner das Zusammenleben erkennbar ablehnt. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt indiziert kein Getrenntleben. Versöhnungsversuche unterbrechen die Trennungszeit nicht.



Güterstand

Eheleute leben – wenn sie nichts Besonderes vereinbart haben – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alles, was den Ehepartnern bis zur Eheschließung allein gehörte, bleibt auch während der Ehe jeweiliges Alleineigentum. Während der Ehe erworbenes Vermögen steht beiden Ehepartnern zu und wird im Fall der Scheidung über den Zugewinnausgleich verteilt. Mit einem Ehevertrag können Eheleute Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.



Gütertrennung

Der Güterstand der Gütertrennung kann vor und während der Ehe durch notariellen Ehevertrag gewählt werden. Für den Fall der Scheidung wird dann kein finanzieller Ausgleich für das während der Ehe entstandene gemeinsame Vermögen gezahlt (Zugewinnausgleich).



Hausrat

Unabhängig vom Güterstand während der Ehe (Zugewinngemeinschaft/-Gütertrennung) kann der Hausrat durch das Gericht bei Scheidung aufgeteilt werden, falls sich die Ehepartner nicht friedlich über die Aufteilung einigen. Unter den Hausrat fallen alle nach den Verhältnissen der Ehegatten für ihre Wohnung und Hauswirtschaft erforderlichen, nicht aber zum persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, z.B. Kleidung, Schmuck.



Härtescheidung

Liegen Gründe vor, die ein Festhalten an der Ehe für einen Ehegatten unzumutbar machen, kann auch vor Ablauf des Trennungsjahrs eine Scheidung beantragt werden. Dem Gericht müssen Härtegründe nachgewiesen werden, wie z.B. Gewaltanwendung, massive Drohungen etc.



Internationales Scheidungsrecht

Kann sich z. B. ein deutsch-französiches Ehepaar, das in Amerika geheiratet hat, in Deutschland scheiden lassen? Ist einer der Ehepartner Deutscher, kann die Ehe in Deutschland geschieden werden, auch wenn beide Ehepartner in anderen Ländern leben. Welche Voraussetzungen für die Scheidung inhaltlich gelten, richtet sich nach dem Recht des Landes, indem die Eheleute geheiratet haben. Aber auch ein englisch-französisches Paar kann sich in Deutschland scheiden lassen, wenn beide in Deutschland zuletzt lebten und einer noch immer in Deutschland lebt.



Kindesunterhalt

Jedes Kind kann von dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, Unterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt für Kinder bis fünf Jahre beträgt seit dem 01.07.2003 monatlich 192,00 €, zwischen 6 und 11 Jahren 241,00 € und zwischen 12 und 17 Jahren 284,00 €. Je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht sich auch der Kindesunterhalt (siehe Düsseldorfer Tabelle).



Mangelfall

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht genügend Einkommen zur Verfügung hat, um allen Unterhaltsberechtigten (Kindern, Ehegatte, geschiedener Ehegatte) gerecht zu werden, spricht man von einem Mangelfall. Abzüglich des dem Unterhaltsverpflichteten zustehenden Selbstbehaltes wird das verbleibende Einkommen auf die Unterhaltsberechtigten je nach Rangfolge (anteilig) verteilt: zuerst kommen die minderjährigen Kinder, dann der geschiedene Ehegatte, zuletzt volljährige Kinder nach Abschluss der Schulausbildung und der neue Ehegatte. Ist der Unterhaltspflichtige z. B. arbeitslos, müssen ihm 730,00 € für sein eigenes Leben zwingend verbleiben. Bekommt er 1.000,00 € Arbeitslosengeld, werden die verbleibenden 270,00 € zuerst auf die minderjährigen Kinder verteilt).



Online-Scheidung/Scheidung online

Soweit sich die Ehepartner über Scheidung und Unterhalt, falls Kinder vorhanden sind über Sorge und Umgang einig sind, können sie sich den Gang zum Anwalt sparen. Mit Hilfe der nötigen Informationen zur Person und Kindern via Internet kann der Anwalt einen Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Die Eheleute müssen dann lediglich zum Scheidungstermin vor Gericht erscheinen. Das spart Zeit und auch Geld.



Rechtsschutzversicherung

Die Familienrechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel ein Beratungsgespräch, um sich über die Voraussetzungen einer Scheidung, gegenseitige Unterhaltsansprüche, Sorge- und Umgangsrechtsfragen zu informieren. Das Scheidungsverfahren selbst zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht. Da die Rechtsschutzversicherungen unterschiedliche Bedingungen haben, empfiehlt es sich, vor Beauftragung eines Anwalts die Versicherung um eine Deckungszusage zu bitten.



Scheitern der Ehe

Eine Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass sie wieder hergestellt wird. Weil diese Voraussetzungen schwer nachzuweisen sind, wurden die Trennungsfristen eingeführt, nach denen das Scheitern der Ehe vermutet wird.



Streitige Scheidung

Wenn nicht beide Ehegatten geschieden werden möchten, spricht man von der streitigen Scheidung. Die ist nach einem Jahr Trennungszeit möglich, wenn dem Gericht nachgewiesen wird, dass die Ehe gescheitert ist, z.B. weil ein Ehepartner in einer neuen Beziehung lebt und ein Kind geboren wird. Nach drei Jahren Trennung wird wird auch gegen den Willen eines Ehepartners geschieden.



Sorgerecht

Das Sorgerecht umfasst die Personen- und Vermögenssorge für ein Kind. Wird das Kind in der Ehe geboren, haben die Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Mit Zustimmung der Mutter kann auch dem nicht ehelichen Vater das gemeinsame Sorgerecht eingeräumt werden; er kann es jedoch nicht vor Gericht einklagen. Bei Ausübung der gemeinsamen Sorge müssen die Eltern wesentliche Entscheidungen gemeinsam treffen. Alltägliche Entscheidungen trifft immer der Elternteil, bei dem das Kind lebt.



Trennungsfristen

Wollen beide Ehepartner die Scheidung, müssen sie ein Jahr getrennt leben. Lehnt ein Ehepartner die Scheidung ab, muss neben dem Trennungsjahr das Scheitern der Ehe nachgewiesen werden. Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe auch gegen den Willen eines Ehepartners geschieden. In Härtefällen kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.



Trennungsunterhalt

Während des Getrenntlebens der Ehepartner hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Unterhaltszahlungen bis zur Rechtskraft der Scheidung. Im ersten Jahr nach der Trennung ist die Ehefrau – wenn sie während der intakten Ehe nicht gearbeitet hat – nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Sie erhält vom dem Unterhaltsverpflichteten 3/7 seines Nettoeinkommens. Die Zahlung von Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung.



Trennung und Scheidung von bi-nationalen Ehen

Bi-nationale Ehen können auch in Deutschland geschieden werden, wenn beide Eheleute Ausländer sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber in Deutschland haben. Streitigkeiten zum Sorge- und Umgangsrecht können ebenfalls in Deutschland verhandelt werden, wenn das Kind hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.



Umgangsrecht

Das Recht auf Umgang mit dem minderjährigen Kind steht selbständig neben dem Sorgerecht und kann von jedem Elternteil, egal ob verheiratet oder nicht, gerichtlich geltend gemacht werden. Grundsätzlich soll der Umgang regelmäßig ausgeübt werden, damit die bestehende Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil kontinuierlich fortgeführt wird. Üblicherweise steht dem nicht betreuenden Elternteil ein vierzehntägiges Umgangsrecht am Wochenende und die Hälfte der Schulferien zu. Das Umgangsrecht kann nur ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die dem Kindeswohl widersprechen.



Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann, 1.) der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 2.) der die Vaterschaft anerkannt hat, 3.) dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.



Vaterschaftsanfechtung

Anfechtungsberechtigt ist der Ehemann, dessen Frau das Kind zur Welt gebracht hat, der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (s. Vaterschaft), die Mutter und das Kind bis das Kind das zweite Lebensjahr vollendet hat. Achtung: Der leibliche Vater ist nicht anfechtungsberechtigt!



Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche von beiden Ehepartnern errechnet und im Rahmen des Scheidungsverfahrens auf beide Ehepartner zu gleichen Teilen übertragen. Von den erworbenen Rentenansprüchen sollen die Ehepartner gleichmäßig profitieren und eine Benachteiligung der Frauen wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit auffangen. Hat der Ehegatte zum Ende der Ehezeit z.B. 500,00 € Rentenansprüche erworben und die Ehefrau nur 100,00 € muss der Ehemann monatlich 200,00 € an die Ehefrau abgeben.



Zerrüttungsprinzip

Mit Abschaffung des Schuldprinzips gilt seit 1977 als Scheidungsgrund allein das Scheitern der Ehe. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die vorgeschriebenen Trennungszeiten eingehalten sind. Nach einem Jahr Trennung kann eine Ehe geschieden werden, wenn beide es wollen, nach drei Jahren Trennung auch gegen den Willen eines Ehepartners.



Zugewinnausgleich

Soweit die Ehegatten keine besondere Vereinbarung zum Güterstand treffen, leben sie in Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass Vermögenszuwächse, die während der Ehe entstehen, am Ende der Ehezeit ausgeglichen werden müssen. Es wird das jeweilige Anfangsvermögen der Ehegatten, also zu Beginn der Ehe, dem Endvermögen, bei Rechtshängigkeit der Scheidung, gegenübergestellt. Jedem Ehepartner steht davon die Hälfte des Vermögens zu. Nicht in den Zugewinn fallen Erbschaften. Der Zugewinnausgleich kann regelmäßig frühestens ab Beantragung der Scheidung geltend gemacht werden. Drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Jobs