Die finanzielle Neuordnung nach einer Trennung ist meistens der wichtigste Aspekt für die Zukunft: Wer von beiden Partnern die Kinder überwiegend betreut, kann Kindesunterhalt verlangen; wer sich nach einer Trennung nicht selbst unterhalten kann, hat Anspruch auf Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Soweit Kleinkinder bis drei Jahre zu betreuen sind, besteht Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt, wer „ehebedingte“ Nachteile beweisen kann, ist ebenfalls unterhaltsberechtigt.
Wir beschaffen Ihnen die notwendigen Informationen, die für die Geltendmachung Ihrer Unterhaltsansprüche erforderlich sind und sichern frühzeitig den Unterhalt, der Ihnen zusteht.
Auch Elternunterhalt spielt zunehmend eine Rolle in unserer Praxis: Wir prüfen, ob Sie vom Staat für den Unterhalt Ihrer Eltern herangezogen werden können oder ob Ihre Eltern Anspruch auf sozialstaatliche Leistungen haben.