Im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Ehen und Partnerschaften ist der Versorgungsausgleich, d.h. die Aufteilung der jeweils erworbenen Rentenanwartschaften, durchzuführen. Es wird die Höhe ermittelt und grundsätzlich hälftig geteilt, um beiden Ehegatten/Partnern die gleiche Altersvorsorge, die gemeinsam in der Ehe angelegt wurde, ab Renteneintritt zuzuwenden.
Es bestehen aber auch umfängliche vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt oder zu einem Teil, etwa wenn annähernd gleich hohe Ansprüche bestehen oder der Kapitalwert anderweitig, z.B. durch Übertragung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten kompensiert werden kann.