Zugewinnausgleich

Wer ohne vertragliche Regelung heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht, lebt automatisch in der sog. Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung entsteht der Anspruch auf hälftigen Ausgleich des vorhandenen Vermögens, soweit es nicht bereits vor der Ehe bestanden hat oder durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe von einem Ehegatten/Partner allein erworben wurde. Der Anspruch besteht unabhängig davon, wem rechtlich z.B. die Immobilie auf dem Papier gehört. Es werden bei der Berechnung jeweils des Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung/Verpartnerung dem Endvermögen am Tag der Rechtshängigkeit der Scheidung gegenüber gestellt und die Differenz ausgeglichen.

Zur Vermeidung von plötzlicher „Verarmung“ kann bereits zum Trennungszeitpunkt Auskunft über die Vermögensverhältnisse verlangt und notfalls gerichtlich eingeklagt werden, um die Ansprüche des Berechtigten zu sichern.

Wir unterstützen Sie bei der Auflösung und Übertragung von Miteigentum, die in der Regel in Folge des Zugewinnausgleichs durchgeführt wird. In Zusammenarbeit mit unseren Notaren schaffen wir die rechtlichen Voraussetzungen und beurkunden den Verkauf oder die steuerbegünstigte Übertragung von Anteilen unter Ehegatten.

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