Tarifvertragliche Regelungen, nach denen dem Arbeitnehmer im Falle des Arbeitsplatzverlusts eine Abfindung versprochen wird, wenn er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, sind grundsätzlich zulässig. So entschied das BAG in seinem Urteil vom 03.05.2006, AZ: 4 AZR 189/05.
Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen in dem Kündigungsschreiben auf die tarifliche Regelung hinweisen.
Andernfalls gilt ein Wahlrecht für den Arbeitnehmer; er kann dann einen Kündigungsschutzprozess führen und zusätzlich eine Abfindung verlangen.
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Dr. Dietrich Mohme
Rechtsanwalt und Notar (Fachanwalt für Arbeitsrecht)