Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen Geldinstitute verlangen können, dass sich der Erbe eines Kontoinhabers ausschließlich durch Erbschein ausweist, sind unwirksam.
Viele Geldinstitute fordern beim Tode eines Kontoinhabers zum Nachweis der Rechtsnachfolge von dessen Erben die Vorlage eines Erbscheins. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass eine Klausel, die es den Geldinstituten ermöglicht, unter allen Umständen den Nachweis der Erbenstellung durch Erbschein zu verlangen, unwirksam ist. Wenn es dem Erben möglich ist, den Nachweis seiner Erbenstellung auch auf andere, gegebenenfalls kostengünstigere Weise, zu erbringen, muss das Geldinstitut auch dies akzeptieren. Dies gilt etwa für die Vorlage eines vom Erblasser stammenden notariellen Testamentes mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll.
BGH, Urteil vom 8.10.2013 (Az. XI ZR 401/12)