Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu belehren. Ebenso wenig hat er im Regelfall über Abrechnungsmodalitäten oder über die konkrete Höhe der anfallenden Kosten aufzuklären.
(OLG Dresden, Beschl. v. 12.9.2016 – 17 W 826-828/16)