Immer wieder kommt es zum Streit darüber, ob der Erbe einem Pflichtteilsberechtigten in ausreichender Weise Auskunft auch über die Möglichkeit des Bestehens von Ansprüchen auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB erteilt hat. Diese Ansprüche entstehen dadurch, dass der Erblasser in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem Erbfall Vermögenswerte an Dritte verschenkt hat. Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sind diese Schenkungen dem Nachlass teilweise rechnerisch hinzuzufügen. Der Pflichtteilsberechtigte muss, um richtig rechnen zu können, natürlich von diesen Schenkungen wissen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem neueren Urteil (Urteil vom 26.1.2016, AZ. 19 W 78/15) nur entschieden, dass der Erbe auf die entsprechende Auskunftsanfrage des Pflichtteilsberechtigten selbst von seinem Auskunftsrecht gegenüber den Banken des Erblassers Gebrauch machen muss, um eventuelle Schenkungsempfänger zu ermitteln. Zu der vom Erben zu leistenden Ermittlungsarbeit gehört insbesondere auch die Einsichtnahme in Kontoauszüge, Sparbücher und vergleichbare Bankunterlagen für einen Zehnjahreszeitraum vor dem Erbfall und die Zusammenstellung der eventuell schenkweise verfügten Zahlungen.
Auch wenn der Erbe also selbst gar nicht über entsprechende Schenkungen weiß, genügt eine entsprechende Aussage nicht seiner Auskunftspflicht gemäß 2314 BGB. Er ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, sich vorher selbst umfassend über eventuelle Schenkungen des Erblassers zu informieren.