Ein nur auf das Alter (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG) eines Arbeitnehmers gestützter befristeter Arbeitsvertrag ist nach einem Urteil des BAG vom 26.04.2006 unwirksam. Hintergrund dieser Entscheidung ist das wichtige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.11.2005, sog. „Mangold-Entscheidung“. Der EuGH hatte damals mit einem die nationalen Gerichte bindenden Urteil entschieden, dass § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG eine europarechtlich verbotene Altersdiskriminierung darstellt. Dieser Auffassung schließt sich nunmehr das BAG an. Ein Arbeitgeber kann sich daher zur Rechtfertigung einer sachgrundlosen Befristung nicht mehr auf die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG berufen.
Mit der nunmehr durch das BAG bestätigten Rechtsprechung des EuGH wird klargestellt, dass künftig die Befristung von Arbeitsverhältnissen aufgrund des Alters eines Arbeitnehmers nicht mehr wirksam vorgenommen werden kann. Solange der Bundesregierung eine europarechtskonforme Ausgestaltung des § 14 Abs. 3 TzBfG nicht gelingt, kann die sachgrundlose Befristung älterer Arbeitnehmer – ebenso wie in allen anderen Fällen auch- nur auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden.