Frau G. hat eigentlich alles richtig gemacht: Wie es der Gesetzgeber seit der Unterhaltsrechtsreform von den alleinerziehenden Müttern verlangt, arbeitet Frau G. seit dem dritten Lebensjahr ihrer Tochter wöchentlich 32 Stunden, mit Fahrtzeit 40 Stunden und verdient gutes Geld. Sie ist jetzt nicht mehr auf den Unterhalt des Ex-Mannes angewiesen.
Da von ihr in ihrer beruflichen Stellung auch gelegentliche Abendeinsätze und Überstunden verlangt werden, reicht die Hortbetreuung zeitlich nicht aus, sodass Frau G. noch einen privaten Babysitter benötigt, der die langen Arbeitstage und gelegentlichen Abendveranstaltungen abfedert, zumal für ein Kind in der 3. Klasse ein außerhäusiger Tag von morgens 7.30 Uhr bis nachmittags 17.30 Uhr sicher das Maximum darstellt, was einem Kind in diesem Alter zuzumuten ist.
Der BGH hat erneut entschieden, dass berufstätige Mütter (oder Väter) die Kosten für eine Kinderbetreuung, die ausschließlich aufgrund ihrer Berufstätigkeit anfallen, von dem alleinerziehenden, betreuenden Elternteil alleine zu tragen sind. Anders als die Erzieher in Kindergärten und Hort verrichteten private Babysitter keine pädagogisch wertvolle Betreuung, deren Kosten als Mehrbedarf des Kindesunterhalts zu qualifizieren sei. Am Mehrbedarf hat sich der andere Elternteil angemessen zu beteiligen, am privaten Babysitter nicht.
Hätte Frau G. gegen Ihren Mann noch einen Unterhaltsanspruch, könnte sie bei der Unterhaltsberechnung ihre zusätzlichen Kosten für den Babysitter einkommensmindernd abziehen und würde dadurch mehr Unterhalt bekommen. In diesem Fall würde der andere Elternteil die Kosten des Babysitters mittelbar mittragen. Schaffen es die betreuenden Mütter neben der Alleinversorgung des Kindes sich auch noch vollständig selbst zu unterhalten, werden sie auf diese Weise – nach meiner Auffassung – unangemessen benachteiligt.
Warum soll sich nicht der andere Elternteil, der sich im Alltag nicht um die Kinder kümmert und dadurch mehr Freizeit hat, zumindest auch an den zusätzlichen Betreuungskosten, die bei der Mutter beruflich veranlasst sind, beteiligen? Und schließlich: Warum werden nicht alle Kinderbetreuungskosten gleichermaßen als Mehrbedarf mit der Folge der beiderseitigen Beteiligung qualifiziert? Hoffentlich wird der BGH Gelegenheit haben, seine Entscheidung zu überdenken.