Inkrafttreten voraussichtlich am 1. September 2009
Durch den Gesetzgeber soll Klarheit über die Reichweite von Patientenverfügungen geschaffen werden. Damit soll der heute häufig auftretende Streit geschlichtet werden, ob der vom Patienten ursprünglich einmal (schriftlich) niedergelegte Wille betreffend seine Behandlung als Schwerstkranker zu beachten ist, oder ob die augenblickliche Situation und der „mutmaßliche Wille“ des Kranken die Entscheidung über die Weiterbehandlung bestimmen. Das Bundesjustizministerium erklärt in einer Pressemitteilung dazu:
· Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
· Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
(Quelle: BMJ Newsletter vom 18.06.2009)
Damit soll gesetzlich mehr Klarheit zugunsten des wirklichen Willens des Kranken geschaffen werden. Sobald das Gesetzgebungsverfahren beendet ist, werden wir Sie weiter informieren.