Derzeit ist der Immobilienmarkt ein ausgesprochener Verkäufermarkt. Gute Voraussetzungen also für die berüchtigte Reservierungsgebühr, die immer wieder Anlass für juristischen Streit bietet. Seit 1980 unverändert ist die Rechtsprechung zur Beurkundungspflicht einer Reservierungsvereinbarung: Sobald die Reservierungsgebühr 10% bis 15% der üblichen Maklerprovision übersteigt, löst sie nach Einschätzung der Rechtsprechung einen unmittelbaren Kaufabschlusszwang für den Interessenten aus und ist bereits deshalb unwirksam, wenn sie nicht notariell beurkundet wurde.
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 19.10.2017 (23 O 154/16) nun einen in der Praxis seltenen Fall entschieden, bei dem eine Reservierungsgebühr nicht im Rahmen eines Maklervertrages sondern unabhängig davon in einem gesonderten Reservierungsvertrag vereinbart wurde. In einem solchen Vertrag ist die Reservierungsgebühr keine Nebenentgeltvereinbarung sondern eine Hauptpreisabrede und sie unterliegt damit nicht der Inhaltskontrolle durch AGB. Die Gebühr war wirksam vereinbart.