Der BGH hat erneut (Urteil v. 24.07.2015, V ZR 275/14) auf die vorverlagerte Anwendung des WEG zugunsten der Ersterwerbers (sog. werdender Eigentümer) bei Kauf vom teilenden Eigentümer (z.B. Bauträger) hingewiesen. Die vorverlagerte Anwendung des WEG sei geboten, sobald der Käufer eine rechtlich verfestigte Erwerbsposition erlangt und er infolge des vertraglich vereinbarten Übergangs von Nutzen und Lasten auch ein berechtigtes Interesse hat, an der Verwaltung der Wohnungsanlage mitzuwirken. Dies sei dann anzunehmen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, der Erwerber durch eine Auflassungsvormerkung geschützt ist und der Besitz an der Wohnung auf den Erwerber übergegangen ist. Dann ist der Erwerber berechtigt, die Mitwirkungsrechte an der Verwaltung der Wohnanlage (z.B. Ausübung der Stimmrecht in Wohnungseigentümerversammlungen) auszuüben, allerdings ist er gleichzeitig verpflichtet, die Kosten und Lasten zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG):
Dies gilt nicht bei dem Erwerb einer Wohnungseinheit aus einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus.