Ein Erblasser hatte in ein ansonsten formgültiges notarielles Testament, in dem er Erben und Vermächtnisnehmer einsetzte, folgende Klausel aufgenommen:
Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und aus diesem Testament und darüber hinaus über die Erbfolge nach mir, über evtl. Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden, dessen Statut ich als offene Schrift überreiche.
Als eine Pflichtteilsberechtigte auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen die Erben Klage auf Auskunft gemäß § 2314 BGB erhob, wurden in erster und zweiter Instanz unterschiedliche Rechtsmeinungen hinsichtlich der Wirksamkeit des Verweises auf die Schiedsgerichtsbarkeit durch die letztwillige Verfügung vertreten. Das zuständige Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, der Pflichtteilsberechtigten sei der Weg zu den ordentlichen Gerichten wegen der Schiedsklausel versperrt.
Mit Beschluss vom 16.3.2017, Az. I ZB 50/16 hat der Bundesgerichtshof entschieden: Trotz bestehender Testierfreiheit hat der Erblasser nicht das Recht, Streitigkeiten aus dem Pflichtteilsbereich der Schiedsgerichtsbarkeit zuzuweisen. Dies folgt aus der Rechtsnatur des Pflichtteilsrechts, das den entsprechend Berechtigten von Rechts wegen eine Mindestteilhabe am Nachlass garantiert. Einem Pflichtteilsberechtigten durch Schiedsgerichtsklausel den Weg zu den staatlichen Gerichten zu versperren überschreitet daher die Verfügungsmacht des Erblassers; entsprechende Verfügungen sind also rechtswidrig und unwirksam.
Es bleibt so dabei, dass ein Pflichtteilsberechtigter auch bei entsprechend anderer Anordnung durch den Erblasser seine Rechte durch die ordentliche Gerichtsbarkeit überprüfen lassen kann. Natürlich ändert dies nichts daran, dass nach Eintritt des Erbteils die vom Erbfall Betroffenen, also Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte, untereinander einvernehmlich ein Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitfragen vereinbaren können. Nur die vorherige Anordnung durch den Erblasser selbst wäre unwirksam.