Sieht eine Vereinssatzung vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftliche zu erfolgen hat, so ist diese Form auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt (OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2015).
Sieht eine Vereinssatzung vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftliche zu erfolgen hat, so ist diese Form auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt (OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2015).