Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 1. April 2021 – 8 U 1099/20 – entschieden, dass ein Geschäftsinhaber die Miete gemäß § 313 BGB um die Hälfte reduzieren kann, wenn er sein Geschäft aufgrund der Corona-Pandemie staatlich angeordnet schließen muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH ist ausdrücklich zugelassen worden.
Das Landgericht Berlin hatte ursprünglich der Klage des Vermieters stattgegeben. Das Kammergericht hat nun entschieden, dass der Mieter grundsätzlich die vereinbarte Miete bezahlen muss, diese aber um 50 % senken darf. Das Kammergericht Berlin folgt insoweit der Entscheidung des OLG Dresden vom 24. Februar 2021 – 5 U 1782/20. Es sei aber darauf hingewiesen, dass das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 24. Februar 2021 – 7 U 109/20 – eine gegenteilige Ansicht vertreten hatte. Daher darf man auf die Entscheidung des BGH in dieser Sache gespannt sein.