Die Erbschaftsausschlagung eines Sozialhilfeempfängers ist nicht sittenwidrig
LG Aachen vom 4. November 2004 (Az.: 7 T 99/04), abgedruckt in ZErb 2005, S. 1
Die Erbschaftsausschlagung des Sozialhilfeempfängers ist nicht sittenwidrig nach § 138 BGB, da die Ausschlagung mit „den Maßstäben und Prinzipien der Rechtsordnung im Einklang steht“.
Davon kann ausgegangen werden, weil das Ausschlagungsrecht ein höchstpersönliches Rechts des Erben ist, über dessen Ausübung er frei entscheiden kann. Das Ausschlagungsrecht ist auch unabhängig vom Sozialhilferecht zu sehen, da das Erbrecht keine Unterhaltsfunktion hat und es nicht die Aufgabe des Erbrechts ist, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu verhindern.
Dieser Gedankenstrang ist im Insolvenzrecht kodifiziert. § 83 Absatz 1 der Insolvenzordnung besagt, dass der Insolvenzschuldner das Rechts hat, eine Erbschaft auszuschlagen, auch wenn als Folge die Gläubiger benachteiligt werden. Dies liegt daran, dass das Erbrecht unabhängig von anderen Rechtsgebieten gesehen werden muss, da es eine andere Funktion hat.