Der Handelsvertreter trägt, wie auch andere Kaufleute, seine im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen selbst (siehe auch § 87d HGB). Eine Ausnahme sieht das Gesetz jedoch dann vor, wenn der Ersatz für bestimmte Aufwendungen in einer Branche handelsüblich ist bzw. der Handelsvertreter auf Weisung des Unternehmers gehandelt hat.

Der Ersatz von Aufwendungen, die der Handelsvertreter außerhalb seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs macht, richtet sich hingegen nach dem Auftragsrecht des BGB. Hier sind nur erforderliche Aufwendungen ersatzfähig.