Hier ist zunächst festzustellen, dass sich die Verjährung im Handelsvertreterrecht seit Ende 2004 nicht mehr nach § 88 HGB, sondern nach den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts richtet.

Die Zulässigkeit der Verkürzung der Verjährung richtet sich nach den Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die aber in erster Linie den Verbraucher schützen sollen. Daher ist der Handelsvertreter als Unternehmer, und damit als Kaufmann, nicht schutzwürdig.

Demnach kann die Verjährung vertraglich verkürzt werden.