Minderjährige Kinder, die sehr gut verdienende Eltern haben, können künftig mehr Kindesunterhalt verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben und eine wegweisende Entscheidung getroffen.
Die Höhe des Kindesunterhalts wird nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils berechnet. Nach dieser Tabelle gibt es zehn Einkommensstufen mit einem Höchsteinkommen von monatlich 5.500 € netto. Verdient der Elternteil aber mehr als das, konnte der Kindesunterhalt bisher nur nach dem konkreten Bedarf des Kindes erhöht werden. Dahinter stand der Gedanke, dass diesen Kindern keine bloße Teilhabe am Luxus zusteht und bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lebensverhältnissen der Eltern ein angemessener Unterhalt nicht für alle Fälle zu ermitteln und allgemein festzulegen sei.
Wenn ein Kind nicht gerade schon vor der Trennung der Eltern z.B. ein Reitpferd besaß, welches auch weiterhin zu bezahlen war, war es schwer bis unmöglich den höheren konkreten Bedarf des Kindes nachzuweisen.
Damit ist nun Schluss!
Die Richter haben in ihrer Entscheidung die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes nach einer schematischen Quote bis zur doppelten Höhe zugelassen – die Düsseldorfer Tabelle dürfte in Zukunft also bis zu einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen von 11.100 € fortgeschrieben werden. Ausdrücklich stellte der BGH klar, es müsse auch bei höheren Einkünften der Eltern sichergestellt bleiben, dass Kinder altersgerecht an einer Lebensführung entsprechend der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern teilhaben.
Dabei sei auch nicht maßgeblich, ob das Kind an diesem Lebensstandard tatsächlich schon teilgenommen hat. Eine vorausgegangene Gewöhnung an den Lebensstandard der Eltern ist daher nicht erforderlich. Dies gilt zum Beispiel insbesondere für Kinder die mit dem barunterhaltspflichtigem Elternteil nie zusammengelebt haben.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung leider nicht vorgegeben, wie die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle fortgeschrieben werden sollen. Die Steigerungsraten der bisherigen Einkommensgruppen in jeweils 400 €-Schritten betragen jeweils ca. 8 %. Würde diese Fortschreibung bis zur Einkommensgruppe von 11.100 € vorgenommen, könnte der Kindesunterhalt eines Kindes, der 2. Altersgruppe (6-11 Jahre) 1.153 € monatlich betragen.
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Die Durchsetzung höheren Kindesunterhalts wird deutlich einfacher werden und auch die Gerichte entlasten.
Für Fragen steht Ihnen Fachanwältin für Familienrecht, Nicole Etscheit, gern zur Verfügung: etscheit@pielsticker.de