Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass Erbe zunächst mit dem Erbfall automatisch Inhaber der Erbschaft wird. Er hat jedoch die Möglichkeit die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis der Erbschaft auszuschlagen. Von dieser Möglichkeit wird der Erbe vor allem dann Gebrauch machen, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn es persönliche Gründe für eine solche Entscheidung gibt.
Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht persönlich oder mittels notariell beglaubigter Erklärung abzugeben. Sie ist jedoch auch innerhalb der 6 Wochenfrist nicht mehr möglich, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Als Annahme können ausdrückliche Handlungen zählen, aber auch solche, die sich aus den Umständen ergeben, wie z.B. der Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes. In einem solchen Fall besteht nur noch die Möglichkeit der Anfechtung der Annahme, die jedoch einen triftigen Grund erfordert.
Wir empfehlen Ihnen daher, nach einer Erbschaft bei Zweifeln über die Ausschlagung zunächst nichts zu tun und sich anwaltlichen Rat über die bestehenden Möglichkeiten einzuholen.