Seit dem 17.8.2015 gilt in der ganzen EU (mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks) die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012). Damit kann eine entscheidende Änderung im Falle des Todes eines Erblassers eintreten. Während früher beim Tod eines deutschen Staatsbürgers grundsätzlich auch deutsches Erbrecht anzuwenden war, wenn auch in Einzelfällen insbesondere für Immobilien jeweils das Recht eines anderen Landes in Anwendung kommen konnte, gilt jetzt:
Für Erbfälle nach dem 16. August 2015 findet aus deutscher Perspektive im Regelfall nicht mehr wie bisher das Heimatrecht und damit das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehöriger der Erblasser war. Künftig gilt nach der EU-Erbrechtsverordnung stattdessen grundsätzlich das Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Artikel 21 EU-ErbVO).

Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt einheitlich für den gesamten Nachlass, welches Erbrecht zur Anwendung kommt. Dabei wird nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden (sogenannter Grundsatz der Nachlasseinheit).

Das heißt in der Praxis, dass etwa beim Tode eines deutschen Bürgers, der in Spanien seinen Wohnsitz genommen hatte, spanisches Erbrecht zur Anwendung kommen könnte, und zwar für seinen gesamten Nachlass, auch den in Deutschland befindlichen. Dem kann man aber entgehen, indem man mit einer wirksamen letztwilligen Verfügung für den eigenen Nachlass deutsches Recht wählt.

TIPP:
In Zukunft ist es auf jeden Fall ratsam, bei der Verfassung eines Testamentes oder dem Abschluss eines Erbvertrages sich im Hinblick auf die europäischen Regelungen beraten zu lassen. Auch eine Überprüfung bereits vorhandener Testamente und Erbverträge könnte sich empfehlen, wenn entweder der Erblasser beabsichtigt, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland zu verlegen oder über Vermögen im Ausland verfügt.