Ein Makler begeht keine Informationspflichtverletzung, wenn er nicht auf Mängel hinweist, die ihm selbst nicht bekannt sind.
Den Verkäufer trifft eine Offenbarungspflicht hinsichtlich eines Feuchtigkeitsschadens, wenn dieser nicht sach- und fachgerecht beseitigt wurde und daher zu erwarten ist, dass beim Käufer weitere Feuchtigkeitsschäden eintreten.
Ein Haftungsausschluss ist gem. § 444 BGB unwirksam, wenn dem Käufer das offenbarungspflichtige Ausmaß eines Feuchtigkeitsschadens nicht offenbart wurde.
(OLG München, Urt. v. 31.8.2016 – 3 U 4850/15)