Qualifikation von Schwiegerelternzuwendungen als Schenkung; Erleichterung der
Rückforderung bei Scheitern der Ehe
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine
Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag
zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten.
Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.
Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen
hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen
die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von
seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis.
Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994
geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein
zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen
sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.
Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen
58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte
keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die
bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berfungsurteils und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe
mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände
zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig
ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) „unbenannten Zuwendungen“
unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern
grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
gelebt hatten.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche
Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale
einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das
Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand
nicht mehr selbst zu partizipieren.
Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig,
dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das
eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der
Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung
die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.
Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der
Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.
Als Konsequenz der geänderten Senatsrechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern,
die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher
mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.
Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen
(zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur
eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten
geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind
direkt beschenken.
Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06
LG Berlin – 22 O 234/05 – Urteil vom 4. November 2005
KG Berlin – 22 U 195/05 – Urteil vom 25. Oktober 2006
Karlsruhe, den 4. Februar 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Quelle: DNotI
Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Nicole Etscheit