Bei Werkleistungen durch Schwarzarbeit bestehen keine Gewährleistungsansprüche (BGH)!
Ein Besteller hat keine Mängelansprüche, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, in dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden soll. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.08.2013 klargestellt. Die Richter hatten erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 01.08.2004 geltenden Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) Anwendung finden. Danach sind Verträge zur Schwarzarbeit verboten und nach § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit des Werkvertrages führe dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen könnten, so der BGH (Az.: VII ZR 6/13).