Größere Geldgeschenke ans Kind und dessen Partner – egal ob verheiratet oder nicht – müssen bei einer Trennung nur noch dann zurückgezahlt werden, wenn die Beziehung ungewöhnlich schnell zerbricht.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Wenden Eltern ihrer Tochter und dem nichtehelichen Lebensgefährten hohe Geldbeträge zur Finanzierung einer Immobilie in der Erwartung zu, die Lebensgemeinschaft werde sich nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen, können sie bei einer schon nach weniger als zwei Jahren erfolgenden Trennung den hälftigen Betrag vom Lebensgefährten zurückverlangen. In allen anderen Fällen gilt demnach selbst bei Grundstücks-Schenkungen: Geschenkt ist geschenkt. Das Risiko, dass die Beziehung nicht ewig hält, trage der Schenker. (Az. X ZR 107/16)
Die obersten Zivilrichter nutzten einen Familienstreit um ein Häuschen im Berliner Umland, um auch in anderen Punkten für klarere Verhältnisse zu sorgen. Ob das Paar mit oder ohne Trauschein zusammen war, soll beim Umgang mit der Schenkung keine Rolle spielen.