Viele getrennte Elternpaare stellen sich anlässlich der Corona-Krise die Frage, inwieweit sie den Umgang mit dem anderen Elternteil zulassen können oder dürfen.

Was bedeutet das seit dem 23. März 2020 bestehende Kontaktverbot für den Umgang:
Generell gilt, dass Familien vom Kontaktverbot ausgenommen sind. Das gilt für die Familien, die in einem Haushalt leben. Leben die Eltern getrennt (und ggf. mit einer neuen Familie) stellt sich die Frage, ob und wie der Umgang mit dem anderen Elternteil aufrechterhalten werden kann, insbesondere wenn die Angst vor einer Infizierung besteht. Maßstab ist – wie immer im Kindschaftsrecht – das Kindeswohl und es hat eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem Risiko einer Verbreitung des Virus und dem Recht des Kindes auf Kontakt zum anderen Elternteil stattzufinden.

Da nicht auszuschließen ist, dass eine Ansteckung auch bei normalen sozialen Kontakten von Eltern und Kind geschieht und weitergetragen werden könnte, könnte ein Umgangsausschluss für wenige Wochen zur Eindämmung der Pandemie verhältnismäßig und vertretbar sein. Problematisch, und mit dem Kindeswohl unvereinbar, könnte es werden, wenn die akute Corona-Krise länger andauert und Kinder ihren anderen Elternteil u.U. monatelang nicht sehen würden. Nicht auszuschließen ist auch, dass betreuende Elternteile die Situation nutzen, um den unerwünschten Umgang zum anderen Elternteil auszuschließen. Im Streitfall müssten die Familiengerichte entscheiden.

Da die Familiengerichte derzeit nur in einem sehr eingeschränkten Umfang arbeiten, dürften sich solche Verfahren, die nicht kindeswohlgefährdend oder eilig sind, vermutlich in hoher Zahl durch Zeitablauf erledigen, wenn sich die Auswirkungen der Pandemie abschwächen oder beendet sind. Deshalb spricht viel mehr dafür, dass Eltern die Situation besonnen und konstruktiv lösen. Dies ist angesichts der weitreichenden Einschränkungen des Alltags, ohne Schule und Kita für getrennte Eltern eine besondere Herausforderung.

Wir unterstützen Sie mit telefonischer Beratung oder via Skype, diese schwierige Zeit zu überbrücken.

In solchen Fällen nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf:

Nicole Etscheit,
Fachanwältin für Familienrecht,
Telefon: 030-327 9830 oder
per Mail: etscheit@pielsticker.de.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Umgang während der Corona-Krise finden Sie hier:

Das Kind und/oder ein Elternteil befindet sich in Quarantäne:
Wenn die Quarantäne behördlich angeordnet ist, muss der Umgang entfallen. Das Kind darf nicht zum anderen Elternteil gebracht werden.

Das Kind ist erkrankt:
Ist das Kind nicht transportfähig oder muss es stationär behandelt werden, entfällt der Umgang. Der betreuende Elternteil hat den anderen Elternteil zu informieren und ggf. die Erkrankung durch Attest nachzuweisen.

Eine leichte oder symptomlose (Corona) – Erkrankung führt nicht zum Ausschluss des Umgangsrechts.

Ein oder beide Elternteil sind erkrankt:
Fällt ein Elternteil wegen Erkrankung für die Betreuung des Kindes aus, muss der andere sorgeberechtigte Elternteil einspringen. Sind beide Eltern erkrankt, können sie eine Vertrauensperson als Vormund des Kindes (vorsorglich) benennen.

Wechselmodell und Corona:
Grundsätzlich gibt es keine Einschränkungen. Findet der Umgangswechsel normalerweise vor oder nach der Kita/Schule statt, muss nun ein Elternteil (je nach Alter) das Kind zum anderen Elternteil begleiten und übergeben.

Umgang und Reisen:
Soweit keine behördlichen Reiseeinschränkungen innerhalb Deutschlands vorliegen, bleibt die Umgangsvereinbarung bestehen. Die Ausübung des Umgangs könnte im Einzelfall daran scheitern, dass z.B. die Bahnbegleitung von „Kids on tour“ ausgesetzt ist. Deutschland hat beschlossen, dass Übernachtungen nur bei notwendigen und „ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken“ durchgeführt werden sollen. Dazu zählen Umgangsreisen zum anderen Elternteil grundsätzlich nicht. Reisen innerhalb Deutschlands sollten jedoch generell überdacht werden empfiehlt die Bundesregierung.