Eine tarifliche Staffelung der Grundvergütung nach dem Lebensalter (hier: im BAT) stellt eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer dar und verstößt daher gegen §§ 1, 3 AGG. Die Ungleichbehandlung jüngerer und älterer Arbeitnehmer ist auch nicht gerechtfertigt. Als Rechtsfolge können jüngere Arbeitnehmer von vornherein eine Grundvergütung nach der höchsten Altersstufe verlangen (Hessisches LAG vom 22.4.2009, Az: 2 Sa 1689/08).
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Dr. Dietrich Mohme