Zum ersten Mal hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung zum Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkeln gefällt (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. XII ZB 350/16).
Seit dem 1. Juli 1998 haben Großeltern, Geschwister und andere enge Bezugspersonen des Kindes Anspruch auf Umgang gemäß § 1685 BGB, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. In dem entschiedenen Fall wurde den Großeltern der Umgang versagt, weil zwischen den Eltern und den Großeltern ein derart großer Streit bestand, dass das Gericht den drohenden Loyalitätskonflikt, dem nach seiner Auffassung die Kinder beim Umgang ausgesetzt würden, als kindeswohlschädlich beurteilt hat. Auch bei Einmischungen durch die Großeltern in die Erziehung der Eltern, gelte der Erziehungsvorrang der Eltern sodass gegenläufige Vorstellungen der Großeltern, die im Rahmen des Umgangs mit den Enkeln zutage träten, nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sein.
In jedem konkreten Fall sind alle Einzelfallumstände sorgfältig zu ermitteln und festzustellen, ob der Umgang dem Wohl des Kindes dient.