Das Bundesverfassungsrecht entschied zum einen, dass das Pflichtteilsrecht zu der grundrechtlich verbürgten Garantie des Erbrechts gehört und zum anderem, dass die Pflichtteilsentziehungsgründe des ? 2333 Nr.1 und Nr.2 mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
BVerfG vom 19. April 2005 (Az.: 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03)
Es ging hierbei um folgenden Fall: Die Erblasserin wurde von ihrem an einer schizophrenen Psychose leidenden Sohn getötet, der die Tat jedoch im strafrechtlich schuldunfähigen Zustand beging. Auch vorher wurde die Erblasserin von diesem mehrmals körperlich misshandelt. Vorher hatte ihm die Erblasserin den Pflichtteil entzogen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Entziehung des Pflichtteils auch dann in Betracht kommt, wenn die Tat im schuldunfähigen Zustand begangen wird oder ob die Entziehung in diesem Fall gegen die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht führte zunächst aus, dass das Pflichtteilsrecht zu der grundgesetzlich verbürgten Garantie des Erbrechts gehört. Ferner sei es Ausdruck einer Familiensolidarität, in der die Familienangehörigen einander zu Loyalität und zu gegenseitigen füreinander Einstehen verpflichtet sind. Dieser Pflichtteil kann nur durch ein außergewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten versagt werden. Dieses Fehlverhalten ist in § 2333 BGB geregelt, der die Gründe für einen Pflichtteilsentzug normiert. Hierzu zählen auch schuldhafte Begehungen von Straftaten, wie z.B. das Trachten nach dem Leben oder körperliche Misshandlungen.
Jedoch muss für die erbrechtlich auszulegende Pflichtteilsentziehung nicht unbedingt die strafrechtliche Schuldunfähigkeit vorliegen, es reicht aus, wenn der Täter in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen.