An Flächen oder Fluren kann ein vertraglich eingeschränktes Sondernutzungsrecht eingeräumt werden, obwohl diese Flächen den Zugang zu zwingenden Gemeinschaftsräumen ermöglichen.
OLG München (Beschluss vom 10.04.2019 – 34 Wx 92/18)
Grundsätzlich gilt, dass das Recht des Sondernutzungsberechtigten sich immer nur so weit erstreckt, wie es ihm durch die allerdings Einschränkungen unterliegen, die sich bereits aus der Natur der Sache ergeben. Es kann aber auch durch ausdrückliche Vereinbarung in einem nur beschränkten Umfang eingeräumt werden, z.B. mit der Verpflichtung, den Zugang für Hausverwaltung und Wartungsunternehmen zu gewährleisten.