Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf Leistungen aus der unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) verzichtet.
Diese Klausel verstößt nicht gegen § 89b Absatz 4 HGB, wonach der Ausgleichsanspruch nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann. Grund dafür ist, dass das Treuegeld eine freiwillige Leistung des Unternehmers darstellt und damit den gesetzlichen Ausgleich nicht tangiert.
Ferner liegt auch kein Verstoß gegen die Vorschriften des AGB- Gesetzes vor, da die Wahl zwischen Treuegeld und Ausgleich keine unangemessene Benachteiligung darstellt. Auch der Unternehmer hat ein berechtigtes Interesse an der Vermeidung einer Doppelbelastung.
Der im Handelsvertretervertrag formulierte Verzicht auf das Treuegeld verstößt schließlich auch nicht gegen § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge, da eine Anwartschaft des Handelsvertreters von Anfang an nur vertraglich erworben worden sei.
BGH vom 21. Mai 2003 (VIII ZR 57/05)