Wenn für den eigenen Unterhalt bei Erwerbstätigen monatlich 890,00 € oder weniger verbleiben bzw. bei nicht Erwerbstätigen 770,00 € oder weniger. Dieser so genannte notwendige Eigenbedarf erhöht sich gegenüber volljährigen Kindern auf 1.100,00 €.
Wenn für den eigenen Unterhalt bei Erwerbstätigen monatlich 890,00 € oder weniger verbleiben bzw. bei nicht Erwerbstätigen 770,00 € oder weniger. Dieser so genannte notwendige Eigenbedarf erhöht sich gegenüber volljährigen Kindern auf 1.100,00 €.