Steuerpflicht – Steuersätze – Freibeträge
Die Erbschaftssteuerpflicht entsteht bereits mit Anfall der Erbschaft. Die Höhe kann nicht einheitlich dargestellt werden, da sie sich nach verschiedenen Einzelfallkriterien bemisst. Zum einen richtet sich die Besteuerung nach der Höhe der Erbschaft und zum anderem nach der Steuerklasse. Der Steuersatz hat eine Bandbreite von 7 – 50 %. Ferner können die Erben bestimmte Freibeträge geltend machen, der z. Zt. für Ehegatten bei 307.000 € und für Kinder und Stiefkinder bei 205.000 € liegt. Mit der in Aussicht genommenen Reform sollen diese Freibeträge auf 500.000 € und 400.000 € gehoben werden. Zudem sollen "Familienheime" zusätzlich gänzlich steuerfrei vererbt werden können, unabhängig von ihrem Wert. Bei Ehegatten ohne Größenbeschränkung, bei Kindern bis zu einer Größe von 200 qm.
Diese Reformen müssen aber erst noch den Gesetzgebungsprozess durchlaufen und sind damit frühestens ab dem 1. Januar 2009 gültig. Möglicherweise werden hier auch noch Details geändert. Wir werden Sie hier auf dem Laufenden halten.