Wenn kein Testament oder andere Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die ausführlich in den §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist.
Erben des Verstorbenen sind seine Verwandten, wobei sich die Reihenfolge nach dem Verwandtschaftsgrad richtet, d.h. dass nähere Verwandte, wie z.B. Kinder oder Eltern, vor entfernteren Verwandten erben. Zusätzlich zu diesem Verwandtenerbrecht existiert das Ehegattenerbrecht, dass in den §§ 1931, 1371 BGB geregelt ist und wonach dem Ehegatten neben den Verwandten ein Erbrecht zusteht. Dieses Ehegattenerbrecht steht seit dem 1. August 2001 auch dem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner zu.
Das genaue Verhältnis zwischen anderen Erben bzw. die Höhe der Erbschaft kann jedoch nur für den jeweils konkreten Einzelfall bestimmt werden.