Leben Ehepaare im Eigenheim und zieht einer anlässlich der Trennung aus, stellt sich regelmäßig die Frage, wie der nun nicht mehr genutzte Teil des Hauses/Wohnung bei der Unterhaltsberechnung bewertet werden muss. Bisher galt, dass der im Haus verbleibende Ehegatte sich in der Trennungszeit (bis Rechtskraft der Scheidung) nur den Wert als Einkommen zurechnen lassen muss, den der ausziehende Ehegatte für eine angemessenere, kleinere Wohnung aufwenden muss. Bis zur Rechtskraft der Scheidung kann viel Zeit vergehen, sodass dies immer wieder zu großen Nachteilen für den ausziehenden Ehegatten im Hinblick auf die Höhe des Unterhalts führte.

Dies wird künftig anders entschieden: Spätestens mit Einreichung des Scheidungsantrages oder mit Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung muss sich der im Eigenheim verbleibende Ehegatte die tatsächlich marktübliche Miete für den nicht mehr genutzten Teil durch den anderen Ehegatten wie Einkommen zurechnen lassen mit der Folge, dass er früher mehr Unterhalt zahlen muss und Scheidungsverfahren nicht aus taktischen Gründen in die Länge gezogen werden können.

Beispiel:
A + B trennen sich im Januar 2008. Das Haus ist 150 qm groß; marktübliche Kaltmiete 900,00 €. Wenn A auszieht, gibt sie 450,00 € auf. B reicht im November 2008 die Scheidung ein; die Scheidung wird im Januar 2010 rechtskräftig. Eine angemessenere kleinere Wohnung mit 50 qm für eine Person kostet 300,00 €.

Lösung:
Bisheriges Recht:

B muss sich zu seinem Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis Januar 2010 monatlich „nur“ 300,00 € als weiteres Einkommen hinzurechnen lassen und somit entsprechend weniger Kindes- und ggf. Trennungsunterhalt zahlen.

Neues Recht:
Nach neuem Recht muss B sich ab November 2008 bereits monatlich statt 300,00 € nun 450,00 € als weiteres Einkommen zurechnen lassen, unabhängig davon, dass die Scheidung erst über ein Jahr später rechtskräftig wird. Das erhöht den Kindes- und Ehegattenunterhalt.