Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann ein Partner nach der Trennung Anspruch auf finanziellen Ausgleich haben. Voraussetzung ist allerdings, dass er erhebliche Beträge investiert und so das Vermögen des anderen Partners gesteigert hat. Dies entschied das OLG Brandenburg. In dem konkreten Fall lehnte das Gericht den Anspruch ab, weil die finanziellen Beiträge des Partners in das Wohneigentum des anderen nicht erheblich waren und zu keiner nachweisbaren Wertsteigerung geführt haben. Tipp: Wer in das Eigentum des Partners investiert, sei es durch Arbeitsleistung oder durch finanzielle Aufwendungen, sollte Dokumente bzw. Rechnungen aufbewahren, um ggf. im Fall der Trennung Ansprüche geltend machen zu können.