Die Vereinbarung einer so genannten Reservierungsgebühr, die auch dann bei dem Makler verbleiben soll, wenn der Grundstückskaufvertrag nicht abgeschlossen wird, ist jedenfalls dann beurkundungspflichtig, wenn sie 10 oder mehr Prozent der Maklerprovision beträgt. Wurde also – wie üblich – der Vertrag über die Reservierungsgebühr nicht notariell beurkundet, kann der Kunde von dem Makler die vollständige Rückzahlung verlangen, wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt.
Urteil des Amtsgerichts München vom 01.07.2016, Aktenzeichen 191 C 28518/15 (Berufung zurückgewiesen durch LG München).