Der Wohnungsmieter ist im deutschen Recht besser geschützt als der Gewerbemieter. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat Verfassungsrang (Art 13 Abs. 1 Grundgesetz) und schützt die Wohnung von jedwedem Zugriff, der nicht durch einen Richter angeordnet wurde. Für den Schutz des Mieters ist es deshalb von erheblicher Bedeutung, ob die Räume als Wohnung oder zu Gewerbezwecken angemietet wurden. Streitig waren immer wieder Fälle, in denen eine Wohnung von einer juristischen Person (Personen- oder Kapitalgesellschaft) angemietet wurde, um dann von einem Gesellschafter oder Geschäftsführer als Wohnung genutzt zu werden. Das Kammergericht hat (auf unseren Antrag und zugunsten unseres Mandanten, des Vermieters) durch Beschluss vom 6.11.2017 (AZ 8 U 68/17) hierzu festgestellt: Mietet eine juristische Person Räume an, um diese ihrem Geschäftsführer zu Wohnzwecken zu überlassen, liegt kein Wohnraummietverhältnis vor. Eine juristische Person kann grundsätzlich Räume nicht bewohnen, sondern allenfalls Dritten als Wohnung überlassen.