Der BGH hat bereits am 10.02.2017 entschieden, dass alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes die Wohnungseigentümergemeinschaft ist, also nicht der einzelne Wohnungseigentümer und auch nicht der Verwalter. Wenn ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht nachkommt, kann nur die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ihn Schadensersatzansprüche geltend machen