Eine unzulässige Alterdiskriminierung liegt dann vor, wenn an das Lebensalter angeknüpft wird und in Folge dessen mit einem jüngeren Arbeitnehmer eine längere Befristungsdauer vereinbart wird.
BAG Urteil vom 6.4.2011 – 7 AZR 524/09
Eine unzulässige Alterdiskriminierung liegt dann vor, wenn an das Lebensalter angeknüpft wird und in Folge dessen mit einem jüngeren Arbeitnehmer eine längere Befristungsdauer vereinbart wird.
BAG Urteil vom 6.4.2011 – 7 AZR 524/09