Der Mietendeckel gilt für Wohnraum, der ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertig wurde. Die Mieten für diese Wohnungen dürfen nicht über dem Betrag liegen, der am 18. Juni 2019 verlangt wurde. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter dem Mieter unaufgefordert innerhalb von 2 Monaten (bis zum 23.04.2020) und vor Abschluss eines neuen Mietvertrages Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen hat. Hierbei handelt es sich um die Information, wann das Haus errichtet wurde, in welcher Wohnlage es sich befindet und wie die Wohnung ausgestattet ist. Eine konkrete neue Mietberechnung muss erst 9 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (also bis zum 23.11.2020) erfolgen.

Bei dem Gesetz handelt es sich um juristisches „Neuland“. Weder das Bundesdeutsche Recht noch das Berliner Landesrecht kennen bisher einen so umfassenden Eingriff in die Vertragsfreiheit zwischen Vermieter und Mieter. Richtiger müsste wohl von einer so umfassenden Beseitigung der bisher geltenden Vertragsfreiheit zwischen Vermieter und Mieter gesprochen werden. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Mietendeckel gegen die Verfassung verstößt bzw. welche Bestandteile seiner umfassenden Regelungen mit der Verfassung vereinbar sind und rechtlichen Bestand haben werden. Auf die Berliner Mieter und Vermieter kommt in den nächsten Monaten eine beispiellose Zeit der Rechtsunsicherheit zu. Bei konkreten Fragen zum Mietendeckel beraten wir Sie gerne.