Die fristlose Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges des Mieters wird unwirksam, wenn der Zahlungsrückstand von dem Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage ausgeglichen wird. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung (§ 569 Abs. 3 BGB) erklären erfahrene Eigentümer häufig zugleich mit der fristlosen Kündigung zusätzlich die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist. In § 569 BGB steht nämlich nicht, dass (auch) die ordentliche Kündigung unwirksam wird, wenn der Mieter den Rückstand innerhalb der Schonfrist ausgleicht. Immer wieder wurde diese Differenzierung kritisiert und immer wieder haben sich Amtsgerichte über diese Differenzierung hinweggesetzt, mit der Begründung, wenn die Zahlung innerhalb der Schonfrist die Wirkung der außerordentlichen Kündigung beseitige, so müsse dies eben auch für die Wirkung der ordentlichen Kündigung gelten. Erneut hat jetzt das Landgericht Berlin (AZ 65 S 223/18) entschieden, dass die Amtsgerichte mit dieser Rechtsprechung ihre richterlichen Kompetenzen überschreiten. Das Gesetz, und damit der Wille des Gesetzgebers, sei eindeutig: Die Schonfristzahlung beseitigt nur die außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung bleibt trotz Zahlung während der Schonfrist wirksam. Der Mieter muss trotz Zahlung während der Schonfrist räumen, allerdings erst zum Ablauf der Kündigungsfrist.