Das heftig umstrittene Berliner Mietendeckel-Gesetz tritt in seine 2. Phase. Ab 23. November müssen Mieten abgesenkt werden, wenn sie nach den festgelegten Obergrenzen (ortsübliche Vergleichsmiete + 20%) als Wuchermiete gelten. Der Mieterverein geht davon aus, dass rund ein Viertel der Berliner Mieter einen Anspruch auf Absenkung haben könnte. Ausgenommen vom Mietendeckel sind lediglich Sozialwohnungen sowie Neubauten, die nach dem 1. Januar 2014 bezugsfertig wurden.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einen Beschluss vom 28.10.2020 den Antrag einer Vermieter-GbR auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen diese 2. Phase des Mietendeckels abgelehnt. Dies ist noch kein Votum des Bundesverfassungsgerichts für oder gegen die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde. Lediglich die außerordentlich hohen Hürden für die Außerkraftsetzung eines Gesetzes im Wege einer einstweiligen Anordnung werden durch den Antrag nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde, über die voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2021 entschieden wird, enthält der Beschluss lediglich die Feststellung, dass sie weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Es müsse vielmehr als offen bezeichnet werden, ob dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die angegriffenen Regelungen zusteht. Konkret bedeutet dies: Die Rechtsunsicherheit dauert bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Mietendeckels fort.