Bei einer Wohnung, die zwei Miteigentümern gehört, sind beide auch Vermieter im Falle der Vermietung der Wohnung. Sollte nun ein Miteigentümer (A) seinen Miteigentumsanteil an den anderen Miteigentümer (B) übertragen, so bleibt der ehemalige Miteigentümer (A) weiterhin Vermieter gegenüber dem Mieter. Im Falle einer Kündigung ist die Kündigung daher auch durch den ehemaligen Miteigentümer (A) auszusprechen. § 566 Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9.1.2019 (VIII ZB 26/17) erklärt.

TIPP: im Falle einer Übertragung des Miteigentumsanteils sollte daher der verbleibende Miteigentümer (B) eine entsprechende Vollmacht von dem ehemaligen Miteigentümer (A) erhalten, damit in seinem Namen sämtliche Erklärung das Mietverhältnis betreffend abgegeben werden können.